Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 125/2009 vom 26.01.2009

Wochenmarkt und Umsatzsteuer

Wie bereits mit StGB NRW-Mitteilung Nr. 455 vom 02.07.2008 berichtet, hatte der BFH mit Urteil vom 24.01.2008 (Az.: V R 12/05) entschieden, dass die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein kann. Wir hatten in der damaligen Mitteilungsnotiz empfohlen, bei dem Neuabschluss von Verträgen betr. die Überlassung der Wochenmarktstandplätze zukünftig von einer einheitlichen steuerfreien Leistung auszugehen.

Nunmehr hat das Bundesministerium der Finanzen zur Frage der Einheitlichkeit von Vermietungsleistungen unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben herausgegeben (Az.: IV B 9 - S 7168/08/10001). Das BMF-Schreiben führt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 24.01.2008 Folgendes aus:

„Entscheidend für die Beurteilung, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Einzelleistungen vorliegen, ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen.

Für die Annahme einer einheitlichen Leistung sind im Wesentlichen folgende Grundsätze maßgeblich: Jede Dienstleistung ist in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; andererseits darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespalten werden. Das Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen; eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat.

Der BFH hat bereits im Urteil vom 31. Mai 2001, V R 97/98 (BStBl II S. 658), an den vielfach differenzierten Auslegungsgrundsätzen zu § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG bei der Überlassung von Sportanlagen nicht mehr festgehalten und stellt im o. g. Urteil nunmehr klar, dass diese Entscheidung allgemein für die Beurteilung einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG gilt. Demnach ist die frühere Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH-Urteile vom 7. April 1960, V 143/58 U, BStBl III S. 261, und vom 25. April 1968, V 120/64, BStBl II 1969 S. 94), wonach bei Wochenmärkten, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen ein gemischter Vertrag vorliegen konnte, bei dem das Entgelt in einen auf die steuerfreie Grundstücksvermietung und in einen auf die steuerpflichtige Leistung besonderer Art aufzuteilen war, überholt. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist entscheidend, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, und wenn dies zutrifft, ob die Vermietungsteilleistung prägend ist.

Soweit Abschnitt 80 Abs. 1 und 3 UStR der aktuellen Rechtsprechung entgegensteht, ist er nicht mehr anzuwenden. Abschnitt 81 Abs. 2 Nr. 3 UStR findet weiterhin uneingeschränkt Anwendung.

Für vor dem 1. Januar 2009 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn die Zurverfügungstellung von Standplätzen auf Märkten und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen - Leistungen besonderer Art - umsatzsteuerlich gesondert beurteilt werden und nur die Grundstücksvermietung als steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG behandelt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.“

Für Mitgliedstädte und -gemeinden ist das BMF-Schreiben im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Steuern“, „Umsatzsteuer“ abrufbar.

Az.: IV/1 922-00

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