Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 407/2005 vom 03.05.2005

Wirtschaftliche Betätigung im Bereich der Abfallentsorgung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 23.03.2005 - 15 B 123/05 - entschieden, dass bei rechtlich bindend vorgegebener Aufgabenerfüllung ein Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich keine Rücksicht darauf zu nehmen braucht, dass private Konkurrenz möglich bleibt. Ein Grundrechtsverstoß könne allenfalls dann vorliegen, wenn einzelnen privaten Anbietern in einer dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufenden oder mit der vorgegebenen Aufgabenerfüllung nicht mehr im Zusammenhang stehenden Weise gezielt Nachteile zugefügt werden.

Diesem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen, das sich auf die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle spezialisiert hat. Diese Abfälle werden u. a. im Gebiet des Antragsgegners (Kreis) eingesammelt und einer Anlage in Baden-Württemberg zugeführt. Im Jahr 2004 reduzierte der Antragsgegner den Gebührensatz für die Entsorgung dementsprechender Abfälle auf der kreiseigenen Abfalldeponie von 205,00 EUR/t zzgl. Mehrwertsteuer auf 90,00 EUR/t zzgl. Mehrwertsteuer. Hiergegen wandte sich der Antragsteller u. a. mit der Begründung, die Gebührenreduzierung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und sein Unternehmen habe im Kreisgebiet erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, weil die Deponierung nunmehr deutlich günstiger sei als die von ihm angebotene Entsorgungsmöglichkeit. Der Antragsteller blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

In dem Beschluss hat das OVG NRW verdeutlicht, dass der Umfang des Grundrechtsschutzes privater Anbieter gegen wirtschaftliche Konkurrenz durch einen Träger öffentlicher Gewalt davon abhängt, ob dieser freiwillig oder in Erfüllung einer gesetzlich vorgegebenen Aufgabe tätig wird. Das OVG NRW verweist insoweit auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze. Danach schützen die Grundrechte eines privaten Anbieters vor dem Hinzutreten des Staates oder von Gemeinden als Konkurrenten, wenn die private wirtschaftliche Betätigung unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht. Dies gilt jedoch in dieser Form nur für die freiwillige wirtschaftliche Betätigung der Kommune. Es liege – so das OVG NRW – auf der Hand, dass bei rechtlich notwendiger Erfüllung staatlicher Aufgaben – etwa im Bereich der Gefahrenabwehr – grundsätzlich keine Rücksicht darauf genommen zu werden braucht, dass private Konkurrenz möglich bleibt. Die Rechtsposition des privaten Anbieters sei hier schwächer als gegenüber freiwilliger wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand, denn in einem Bereich, in dem die Kommune kraft gesetzlichen Auftrags ausdrücklich zum Tätigwerden verpflichtet sei, befinde sie sich gegenüber privaten Anbietern nicht in einer marktwirtschaftlich geprägten Konkurrenzsituation. Vielmehr habe sie aufgrund gesetzlichen Auftrags von vornherein einen Handlungsvorrang, hinter dem die Geschäftstätigkeit des privaten Anbieters als rechtlich grundsätzlich nicht geschützte Chance zurückzutreten habe. In diesen Fällen stehe dem privaten Anbieter deshalb ein Grundrechtsschutz selbst gegen weitgehende oder gar vollständige Verdrängung aus dem Tätigkeitsbereich nicht zu. Ein Grundrechtsverstoß könne allenfalls dann vorliegen, wenn die öffentliche Hand einzelnen privaten Anbietern in einer dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zuwiderlaufenden oder mit der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr im Zusammenhang stehenden Weise gezielt Nachteile zufügt. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Kreis dem Antragsteller im Rahmen rechtlich bindend vorgegebener Erfüllung staatlicher Aufgaben, nämlich der durch § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zulässigerweise begründeten Pflicht zur Abfallentsorgung gegenüber getreten sei.


Az.: IV/3 810-05/2

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