Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 166/2015 vom 30.01.2015

Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens

Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Justizgesetzes NRW und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 09.12.2014 (GV.NRW.869 ff.), das am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, wurde durch § 110 Abs. 1 JustG NRW das bisher befristet ausgesetzte Widerspruchsverfahren dauerhaft abgeschafft. Allerdings bestimmt § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 JustG NRW einige Tatbestände aus dem Anwendungsbereich des WFNG NRW (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen), in denen ein Widerspruchsverfahren wieder eingeführt wurde.

Dies gilt für Verwaltungsakte, die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 4, §§ 13 bis 15 oder 18 WFNG NRW erlassen werden. Damit ist in allen Bereichen der individuellen Einkommensprüfung (auch bei Entscheidungen über Zinssenkungsanträge) das Widerspruchsverfahren wieder eingeführt. Bei allen Rechtsgrundlagen (z. B. Freistellungen, Bestätigung über das Ende der Zweckbindung) bleibt es beim direkten Klageverfahren.

Az.: II gr-ko

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