Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 207/2005 vom 31.01.2005

Widersprüche im Optionsfall

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat nochmals seine Auffassung bekräftigt, dass im Falle der Option die zugelassenen kommunalen Träger für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Erstbescheide zuständig sind, die von der Agentur für Arbeit im Rahmen des § 65a SGB II erstellt worden sind. Das Ministerium hat die Länder gebeten, im Rahmen ihrer Aufsicht die zugelassenen kommunalen Träger zu einem rechtskonformen Verhalten und somit einer Bearbeitung der Widersprüche anzuhalten.

Das Sozialgericht Dortmund hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 18. Januar 2005 die Rechtsauffassung des BMWA bestätigt. In dem Beschluss heißt es, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht die zuständige Widerspruchsbehörde sei. Nach § 85 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz sei bei Angelegenheiten des SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruchsverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Schon nach seinem Wortlaut setze der § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG aber voraus, dass der Ausgangsbescheid von dem zuständigen Träger erlassen wurde. Zuständiger Träger für das Arbeitslosengeld II sei aber im Falle der Option nicht die Bundesagentur für Arbeit.

Az.: III 810-2

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