Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 543/2004 vom 13.07.2004

Widersprüche gegen Gewerbesteuerbescheide

In jüngster Vergangenheit mehren sich Widersprüche gegen Gewerbesteuerbescheide unter Berufung auf die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, welches die Gewerbesteuer für verfassungswidrig hält und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen hat (Az.: I BvL 2/04, vgl. Mitteilungsnotiz Nr. 391 v. Juni 2004). Eine Rücksprache bei dem Finanzministerium NRW hat ergeben, dass dieses sich mit den Oberfinanzdirektionen darauf verständigt hat, dass die zuständigen Finanzämter das Verfahren bei Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen lassen. Weiter gehenden Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung wird allerdings nicht entsprochen.

Die Vorschrift des § 363 Abs. 2 AO gilt jedoch nicht für die Realsteuern, vgl. § 1 Abs. 2 AO. Die Rechtsfolge der Verfahrensruhe kann daher nur erreicht werden über das Ruhen des Verfahrens bezüglich des Grundlagenbescheides.

Mit dem Argument, die Gewerbesteuer sei als solche verfassungswidrig, kann allein der Gewerbesteuerbescheid nicht wirksam angegriffen werden. Vielmehr müssten sich die Steuerpflichtigen gegen den Grundlagenbescheid - den Gewerbesteuermessbescheid - richten. Ein Verwaltungsakt kann nämlich nur wegen derjenigen Regelungen angefochten werden, die er selbständig und verbindlich trifft. Da Grundlagenbescheide selbständige, verbindliche und bindende Regelungen treffen, die Folgebescheide an diese Regelungen gebunden sind, können wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Regeln des Gewerbesteuergesetzes nur die Grundlagenbescheide angefochten werden.

Wird seitens der Finanzverwaltung für den Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt, so muss dem entsprechenden Antrag für den Gewerbesteuerbescheid (Folgebescheid) aufgrund der Bindungswirkung der Feststellungen zum Grundlagenbescheid und dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt werden. Diesbezüglich ist jedoch stets die entsprechende Entscheidung der Finanzverwaltung abzuwarten.

Über den weiteren Fortgang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens werden wir informieren.

Az.: IV/1 932-00/1

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