Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 160/2004 vom 19.02.2004

Widerspruchsverfahren zur Krankenhausinvestitionsumlage

Mit Schnellbrief vom 28.01.2004 hatte die Geschäftsstelle über das Scheitern der Verfassungsbeschwerde gegen die Krankenhausinvestitionsumlage berichtet. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der für die Kommunen enttäuschenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW ein Aufrechterhalten der Widersprüche gegen die Heranziehungsbescheide aus Sicht der Geschäftsstelle nicht zweckmäßig ist.

Im Nachgang zu unserem Schreiben haben wir einige Anfragen zu der Kostentragungspflicht im Widerspruchsverfahren bekommen. Hierzu möchten wir Folgendes mitteilen:

Grundsätzlich müssen die Kosten des Widerspruchverfahrens nur dann erstattet werden, soweit sie überhaupt anfallen (§ 80 Abs. 1 VwVfG NRW). Da in diesem Fall der Widerspruch unter bloßer Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zurückgewiesen werden kann, gehen wir nicht davon aus, dass Kosten entstehen werden.

Sollte dies entgegen unserer Auffassung doch der Fall sein, müsste dann aber u.E. der Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 4 Gebührengesetz NRW greifen, der Gemeinden von der Kostentragungspflicht ausnimmt.

Um Diskussionen über die Berechtigung einer evtl. Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid zu vermeiden, ist es allerdings am einfachsten, den Widerspruch mit einem kurzen Schreiben zurückzunehmen. Der Verwaltungsaufwand ist deutlich geringer als derjenige, der bei der Bezirksregierung für den Fall der Bescheidung entsteht.

Az.: IV/1 902-01/6

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