Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 122/2015 vom 27.11.2014

Widerspruchsbescheide für Beiträge und Gebühren

Das Justizgesetz NRW ist zwischenzeitlich zweimal geändert worden (GV NRW 2014, S. 622 ff., und 874 ff.). Im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 29 vom 15.10.2014 ist das 7. Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie weiterer Gesetze verkündet worden. Das Gesetz ist am 16.10.2014 in Kraft getreten (GV NRW 2014, S. 622 ff.).

In Art. 15 des vorstehenden Gesetzes wurde auch das Justizgesetz NRW geändert. Dort wurde nunmehr durch einen neuen Satz 3 in § 110 Abs. 1 JustizG NRW zusätzlich bestimmt, dass für Verwaltungsakte, die aufgrund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 Kommunalabgabengesetz NRW auch in Verbindung mit § 3 bzw. aufgrund von § 4 Straßenreinigungsgesetz NRW bis zum 31.12.2015 erlassen werden, kein Widerspruchsverfahren stattfindet. Im Umkehrschluss bedeutet dieses, dass für Beitrags- und Gebührenbescheide bezogen auf die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung ab dem 01.01.2016 das Widerspruchsverfahren wieder eingeführt worden ist.

Im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 39 vom 16.12.2014 ist das Justizgesetz NRW erneut geändert worden (GV NRW 2014, S. 874 ff.). Die Gesetzesänderung tritt am 01.01.2015 in Kraft. In § 110 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JustizG NRW ist nunmehr bestimmt, dass bei Verwaltungsakten gegen die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen erhoben werden können kein Widerspruchsverfahren mehr stattfindet. Ausgenommen sind die Verwaltungsakte, die in § 110 Abs. 2 JustizG NRW genannt sind. Hierzu gehören Verwaltungsakte im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Abfallbeseitigung nicht, weil sie dort nicht genannt werden (vgl. hierzu auch Schnellbrief des StGB NRW Nr. 226 vom 8.12.2014)  

Für Beitrags- und Gebührenbescheide gilt aber weiterhin der § 110 Abs. 1 Satz 3 JustizG NRW, wonach für Verwaltungsakte, die aufgrund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 Kommunalabgabengesetz NRW auch in Verbindung mit § 3 bzw. aufgrund von § 4 Straßenreinigungsgesetz NRW bis zum 31.12.2015 erlassen werden, kein Widerspruchsverfahren stattfindet, d. h. ab dem 01.01.2016 ist das Widerspruchsverfahren wieder eingeführt worden.

Az.: II/2 20-00 24-21 33-10 qu-ko

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