Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 328/2004 vom 13.04.2004

Wichtige Umsatzsteuerregelungen ab 01.04.2004

Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 beschlossenen Änderungen im § 13b Umsatzsteuergesetz zur Neuregelung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers treten zum 01.04.2004 in Kraft. Der Ministerrat der EU hat am 30.03.2004 die erforderliche Genehmigung erteilt. Damit ist die Unsicherheit über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens beendet. Ab dem gleichen Zeitpunkt gilt der neue Haftungstatbestand für die schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer (§ 25d UStG – siehe unten).

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf Umsätze ausgedehnt, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sowie auf bestimmte Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst derartige Bauleistungen erbringt. Die neu gefassten §§ 13b UStG sowie 9 Abs. 3 UStG sind auf diejenigen Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.03.2004 bewirkt werden.

Ein BMF-Schreiben vom 31. März 2004 (IV D 1 - S 7279 - 107/04), das das BMF auf seiner Website unter www.bundesfinanzministerium.de/Steuern/Umsatzsteuer-.478.htm zur Verfügung stellt, nimmt hierzu Stellung und geht näher auf folgende Übergangsregelung ein, die zur Vermeidung etwaiger Anlaufschwierigkeiten getroffen wurde:

„Bei steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und bei Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2004 ausgeführt werden, wird es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung ist hierfür, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Die Übergangsregelung gilt nicht für die steuerpflichtigen Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.“

Zu einem frühren Entwurf dieses BMF-Schreibens hatten sich die kommunalen Spitzenverbände in einer gemeinsamen Stellungnahme zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers geäußert.

Ein weiteres BMF-Schreiben vom 29. März 2004 (IV B 2 – S 7429 - 1/04) nimmt zur Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer (§ 25d UStG) Stellung. Es steht im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de/Steuern/Umsatzsteuer-.478.23727/Artikel/index.htm zur Verfügung. Dieser Haftungstatbestand dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, insbesondere in Form von Karussellgeschäften, bei denen in den Fiskus schädigender Absicht Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete Steuer zu entrichten.

Az.: IV/1 922-00

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