Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 636/2022 vom 29.11.2022

Wichtige Hinweise zum FlüAG-Meldeverfahren

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Geschäftsstelle mitgeteilt, dass die FlüAG-Meldungen für den Meldemonat September ausgewertet wurden. Dabei wurde festgestellt, dass nicht wenige Meldungen offensichtlich unvollständig sind. Das Ministerium hat die zuständige Bezirksregierung daher gebeten, alle Kommunen darüber zu informieren, welche Folgen das hat. Die Geschäftsstelle möchte auch auf diesem Wege über das Ihnen gegebenenfalls schon bekannte Schreiben kurz informieren. Es hat folgenden Wortlaut: „Bitte beachten Sie, dass zukünftig wieder wie in der Vergangenheit auch offensichtlich unvollständige/unrichtige Meldungen sowie nicht abgegebene Meldungen zu erheblichen Mehrzuweisungen führen werden. Dies wird ab der im November abzugebenden Monatsmeldung und somit ab Dezember umgesetzt.

Aus dem Grunde sei nun nochmals dringend darauf hinweisen, dass eine Verteilgerechtigkeit im Land nur erreicht werden kann, wenn alle Kommunen Ihre FlüAG-Meldungen gewissenhaft und korrekt erstellen.

Zu Ihrer Unterstützung möchte ich erneut folgende Hinweise zur Erstellung der zukünftigen Monatsmeldungen geben:

·   Meldefrist
    Beachten Sie unbedingt die Meldefrist! Die AZR-Anfrage muss einen Tag vor dem Ende der Meldefrist
    angestoßen werden und die Meldung muss spätestens am letzten Tag der Meldefrist freigegeben
    werden.

 ·  Ukrainische Flüchtlinge

-  Seit dem Meldemonat September können wieder alle ukrainischen Flüchtlinge in den FlüAG-
   Meldungen gemeldet werden. Allerdings müssen Sie diese in der Importtabelle in der
   entsprechenden Spalte mit einem „ja“ markieren. Beachten Sie dazu bitte unbedingt die
   Anweisungen in Nr. 3.9.2. auf Seite 24 der Benutzeranleitung zum elektronischen FlüAG-Meldesystem.

 - Als Zuweisungsdatum geben Sie bitte das melderechtliche Einzugsdatum an.

 - Den ukrainischen Flüchtlingen, denen Sie noch AsylbLG-Leistungen zahlen, können Sie als Zahlfall
   melden. Bei diesen Personen müssen Sie in der Importtabelle in der Spalte „AsylbLG“ ein „ja“
   eintragen. Bei allen anderen ukrainischen Flüchtlingen tragen Sie bitte in der Spalte „AsylbLG“ ein
   „nein“ ein. Damit werden diese Personen noch als Zählfälle auf die Erfüllungsquote angerechnet.

Ukrainische Flüchtlinge, die Sie als Zahlfall melden (AsylbLG = ja) können in Ihrer Meldung nur dann
   berücksichtigt werden, wenn Sie für diese Personen ein Testat vorlegen. Das Testat muss der
   zuständigen Bezirksregierung bis zum Ende der Meldefrist per E-Mail als PDF-Dokument übersandt
   werden. Wird bis zum Ende der Meldefrist kein Testat für die Zahlfälle der ukrainischen Flüchtlinge
   vorgelegt, können diese Personen auch nicht als Zählfälle auf die Erfüllungsquote angerechnet
   werden.“

Im November wird die Bezirksregierung Arnsberg zunächst weiterhin auf Basis der Daten aus der Abfrage Stichtag 31.08.2022 aufsetzen. Ab Dezember wird Sie aber dann komplett auf die Monatsmeldungen referenzieren. Berücksichtigen Sie die Hinweise daher unbedingt im eigenen Interesse.

Az.: 16.1.4.10-004/001

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