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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 391/2022 vom 09.06.2022
Wettbewerbsregister seit 01.06.2022 im vollen Wirkbetrieb
Das Wettbewerbsregister hat zum 01.06.2022 seinen Betrieb voll aufgenommen. Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber müssen nun vor der Erteilung eines Zuschlags in einem Vergabeverfahren die Pflicht gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes zur Durchführung einer Abfrage bei der Registerbehörde beachten. Geprüft werden muss jeweils, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Das Bundeskartellamt hat nochmals auf folgende Einzelheiten hingewiesen:
- Öffentliche Auftraggeber sind in Vergabeverfahren ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 € (ohne Umsatzsteuer) zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber greift die Abfragepflicht ab Erreichen der Schwellenwerte, die auch für die Anwendbarkeit des EU-Vergaberechts maßgeblich sind.
- Unternehmen und natürliche Personen haben die Möglichkeit, auf Antrag eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters (Selbstauskunft) zu erhalten.
- Stellen, die ein amtliches Verzeichnis nach Artikel 64 der EU-Vergaberichtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) für die Zwecke der Präqualifizierung führen erhalten auf Antrag und mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens eine Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters.
- Mit der Anwendbarkeit der Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister treten die bisher bestehenden Abfragepflichten für Auftraggeber im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und auf das Gewerbezentralregister außer Kraft. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren erhalten.
Az.: 21.1.4.2-001/002