Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 270/2003 vom 04.03.2003

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit kommunaler Altautoverwertung

In unseren MITTEILUNGEN vom 05.03.2000, lfd. Nr. 146 hatten wir über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.10.1999 - 2 U 7/99 - informiert, wonach die Städte Wuppertal, Remscheid und Velbert über eine Tochtergesellschaft ihrer Stadtwerke das Recycling von Altautos auch weiterhin betreiben können. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist eine solche grundsätzliche Betätigung des kommunalen Unternehmens zulässig. Die Kläger, private Unternehmen, die Altautos verwerten und entsorgen, hatten diese Tätigkeiten als Verstoß gegen die Gemeindeordnung und als wettbewerbswidrig beanstandet. Der BGH hat mit Urteil vom 26.09.2002 - I ZR 293/99 - (veröffentlicht in DVBl 2003, Seite 267) die Revision der Kläger zurückgewiesen und verdeutlicht, dass ein Verstoß gegen § 107 GO NW der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinden Grenzen setzt, keinen Anspruch privater Wettbewerber aus § 1 UWG begründet. Die Vorschrift habe insofern eine den Wettbewerb regelnde Funktion, als sie - auch zum Schutz der privaten Wirtschaft - durch die Beschränkung des Marktzutritts der Gemeinden Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegt. Sie diene jedoch nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens der Gemeinden.

Az.: IV/3 810-05

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