Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 466/2006 vom 24.05.2006
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung
Das OVG NRW hat sich mit Urteil vom 14.03.2006 (10 A 630/04) zu der Zulassung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (§ 13 Abs. 3 BauO NRW) befasst. Im Wesentlichen kann Folgendes festgehalten werden:
1) Das in § 13 Abs. 3 S. 1 BauO NRW normierte grundsätzliche Verbot von Werbeanlagen im Außenbereich widerspricht nicht dem Grundgesetz. Die vorgesehenen Ausnahmen (S. 2 Nrn. 1-5) sind eng auszulegen.
2) Die Zulassung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (§ 13 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BauO NRW) stellt den grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auf Kontakt nach Außen sicher.
3) Stätte der Leistung ist ein Ort, wo nicht nur eine Leistung erbracht wird, sondern auch direkt von einem potenziellen Abnehmer nachgefragt werden kann.
4) Nicht um Werbung an der Stätte der Leistung handelt es sich bei einer sog. Fernkennzeichnung eines Telekommunikationsunternehmens an einem Fernmeldeturm.
Az.: II/1 660-20