Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 484/2002 vom 05.08.2002

Werbeanlagen als Straßenverkehrsgefährdung

Mega-Light Werbeanlagen sind - ebenso wie Prismenwende- und Diaprojektionsanlagen - grundsätzlich geeignet, je nach Stand- oder Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW zu verursachen. Sie führen zu einer visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern, die durch die Erzeugung eines Überraschungseffekts und die Weckung von Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt wird. Bei Dunkelheit können derartige Anlagen beampelte Kreuzungen dominieren und Lichtzeichenanlagen überlagern. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung vorliegt.

Dies hat jetzt das OVG NRW mit Urteil vom 17.4.2002 - 10 A 4188/01 - festgestellt (I. Instanz war das VG Düsseldorf).

Damit hat das OVG NRW die Rechtsauffassung der Geschäftsstelle bestätigt, die bislang insbesondere aus Sicht der Verkehrssicherheit vom Aufstellen solcher Werbeanlagen regelmäßig abgeraten hatte. Insbesondere in Großstädten finden sich überdimensionierte Werbeanlagen vorzugsweise an gefährlichen (Ampel-)Kreuzungen und greifen nach Auffassung der Geschäftsstelle vehement in das Verkehrsgeschehen ein.

Das OVG NRW hatte einen Tatbestand zu beurteilen, in dem es um eine Mega-Light Werbeanlage ging. Dabei handelt es sich um einen hinterleuchteten Schaukasten (2,81 m hoch x 3,85 m breit x 0,6 m tief) mit einem Werbeplakatwechselsystem für zwei bis max. 5 Plakate (9 qm Aufsichtsfläche). Die Plakate wechseln in vertikale Laufrichtung. Die Verweildauer für die einzelnen Plakate sowie die Wechselzeit (4 Sek.) von einem zum nächsten Plakat sind programmierbar. Die Wechselvitrinen stehen auf einem 2,5 m hohen Monofuß (mit einseitigem und zweiseitigem Wechslermodul) oder werden als Wandanlage angebracht.

Az.: III/1 151 - 23

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