Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 199/2016 vom 23.03.2016

Weniger staatliche Schulden bundesweit im 4. Quartal 2015

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis vorläufiger Ergebnisse mitteilt, waren zum Ende des vierten Quartals 2015 Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände einschließlich aller Kern- und Extrahaushalte in Deutschland mit 2.025,6 Milliarden Euro verschuldet. Der Schuldenstand gegenüber dem Ende des vierten Quartals 2014 sank insgesamt um 1,1 Prozent beziehungsweise 22,7 Milliarden Euro, was allerdings auf die sinkende Verschuldung der staatlichen Haushalte (Bund/Länder) zurückzuführen ist.

Die Verschuldung der Gemeinden/Gemeindeverbände stieg um 3,8 Prozent beziehungsweise 5,3 Milliarden Euro auf 145,0 Milliarden Euro. Die prozentual höchsten Schuldenzuwächse verzeichneten die Kommunen in Sachsen (+ 13,9 Prozent), Baden-Württemberg (+ 10,5 Prozent) und Nordrhein-Westfalen (+ 5,1Prozent). In Thüringen (— 4,6 Prozent), Sachsen-Anhalt (— 1,8 Prozent) und Brandenburg (— 1,5 Prozent) waren die Schuldenstände dagegen niedriger als im Vorjahresquartal.

Demgegenüber verringerten sich die Schulden des Bundes zum 31. Dezember 2015 gegenüber dem Vorjahresstichtag um 1,8 Prozent beziehungsweise 23,7 Milliarden Euro auf insgesamt 1.262,9 Milliarden Euro. Die Länder waren zum Jahreswechsel mit 617,6 Milliarden Euro verschuldet, was einem Rückgang von 0,7 Prozent oder 4,3 Milliarden Euro gegenüber dem letzten Vorjahresquartal entspricht.

Der Schuldenstand entwickelte sich in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich: Die prozentual höchsten Rückgänge verzeichneten Bayern (— 9,8 Prozent), Baden-Württemberg (— 7,0 Prozent) und Sachsen (— 6,4 Prozent). Bei den Flächenländern sind die Schuldenstände in Niedersachsen (+ 6,4 Prozent), Saarland (+ 1,4 Prozent), Rheinland-Pfalz (+ 0,8 Prozent) und Hessen (+ 0,3 Prozent) dagegen angestiegen.
Die vollständige Pressemitteilung kann auf der Internetseite von Destatis unter Presse & Service > Presse > Pressemitteilungen abgerufen werden.

Az.: 41.12.3

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