Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 434/2010 vom 11.10.2010

Weitergabe von Hundesteuerdaten

Der Städte- und Gemeindebund NRW  möchte aus aktuellem Anlass zu den rechtlichen Problemen bei der Weitergabe von Daten, welche im Rahmen der Hundesteuererhebung erlangt wurden, Stellung nehmen.

Die Frage nach der Zulässigkeit der Weitergabe solcher Daten stellt sich für kommunale Steuerverwaltungen in einer Reihe von Fallgestaltungen. Etwa ob bei Umzug des Hundehalters eine Mitteilung an die neu zuständige Finanzverwaltung erfolgen darf, um die weitere Besteuerung sicherzustellen, oder ob die Hundehalterdaten an die zuständige Ordnungsbehörde übermittelt werden dürfen, damit diese ihre Aufgaben nach dem Landeshundegesetz ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Nicht zuletzt werden die kommunalen Finanzbehörden auch mit ganz „allgemeinen“ Anfragen anderer Behörden konfrontiert - beispielsweise einer Anfrage der Polizei, ob sie bei einer bevorstehenden Durchsuchung in der Wohnung mit einem Hund rechnen müsse.

1. Verletzung des Steuergeheimnisses

Amtsträger haben gemäß § 30 Abs. 1 AO das Steuergeheimnis zu wahren. Verletzungen werden durch § 355 StGB sanktioniert.

Offenbart oder verwertet ein Amtsträger Daten, die ihm in einem Verwaltungsverfahren bekannt geworden sind, so verletzt er gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 a) AO grundsätzlich das Steuergeheimnis und macht sich gemäß § 355 StGB strafbar. „Offenbaren“ ist dabei jede Mitteilung an einen anderen. Lediglich Mitteilungen innerhalb derselben Behörde zur ordentlichen Erledigung eines Verfahrens werden teilweise als nicht vom Offenbarungsbegriff erfasst angesehen (vgl. MüKo/Schmitz, § 355 Rn. 84). Daher kommt regelmäßig nur eine Rechtfertigung der Weitergabe in Betracht. Die AO sieht dementsprechend auch eine Vielzahl von Ausnahmen vor.

2. „Offenbarung“ immer zulässig bei Einwilligung des Betroffenen

Nach § 30 Abs. 4. Nr. 3 AO ist die „Offenbarung“ immer zulässig, wenn der Betroffene ihr zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung kann etwa auf dem entsprechenden Formular zur Hundesteueranmeldung vorgesehen werden, wobei genau aufgeführt werden muss, welche Daten und an wen diese Daten weitergegeben werden.

Der Betroffene kann allerdings einen entsprechenden Passus selbstverständlich streichen und eine einmal gegebene Einwilligung jederzeit widerrufen.

3. Weitere Rechtfertigungsgründe anhand der o.g. Fallbeispiele

a) Weitergabe bei Umzug

Eine Rechtfertigung der Weitergabe der Daten bei Umzug des Hundehalters kommt, abgesehen von dessen Einwilligung, nur nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO in Betracht. Danach ist eine Offenbarung von Daten zulässig, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In Nr. 5 a) - c) werden dann exemplarische Anwendungsfälle genannt. Weitere Fälle sind denkbar, müssen aber mit den genannten Fällen vergleichbar sein (vgl. MüKo/Schmitz, § 355 Rn. 84). Die Rechtssprechung verfährt allerdings mitunter sehr großzügig und sieht etwa auch eine Mitteilung an die Gewerbeaufsicht außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Mitteilungspflichten über eine „steuerliche Unzuverlässigkeit“ als zulässig an (BFH 10.02.1987, VII R 77/84). Die Mitteilung an eine andere Finanzbehörde bei Umzug des Halters dürfte aber selbst bei großzügiger Auslegung keinem zwingenden öffentlichen Interesse dienen. Entsprechend haben andere Bundesländer in ihren Kommunalabgabengesetzen Ausnahmetatbestände i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. AO geschaffen, welche eine Datenübermittlung bei Umzug des Hundehalters ausdrücklich vorsehen [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 c) bb), S. 2 KAG-LSA; § 11 Abs. 2 Nr. 2, S. 4 NKAG]. In NRW fehlt eine solche Regelung. Daher ist hier von der Datenübermittlung ausdrücklich abzuraten.

b) Weitergabe an die zuständige Ordnungsbehörde zur Durchführung des Landeshundegesetzes

Die Weitergabe von Daten ist gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zulässig, wenn sie durch ein (Landes- oder Bundes-) Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. § 8 Abs. 4 LHundG NRW sieht insofern die Weitergabe der für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Namen und Anschriften der Hundehalter an die zuständige Ordnungsbehörde vor. Die Weitergabe dieser (aber auch nur dieser) Daten ist daher gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zulässig.

Eine hiermit vergleichbare Regelung findet sich in § 12 Abs. 1 Nr. 1 c) bb) KAG NRW, wonach im Schadensfall eine Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte erfolgen darf.

c) Weitergabe bei anderen „allgemeinen“ Anfragen — Anfrage der Polizei vor einer Durchsuchung

Bei allen anderen Anfragen ist nach den soeben dargestellten Grundsätzen zu verfahren. Rechtfertigungsgründe finden sich dabei nicht nur in § 30 Abs. 4 AO, sondern auch in anderen, wenngleich weniger praxisrelevanten Vorschriften der AO (etwa §§ 30 Abs. 5, 31, 31 a, 31 b, 116, 117). Ob daneben auch die allgemeinen Rechtfertigungsgründe Anwendung finden, ist umstritten, wobei diese in der Praxis ohnehin kaum relevant sein dürften (vgl. MüKo/Schmitz, § 355 Rn. 101 ff.).

Für die Beantwortung einer Anfrage der Polizei, ob bei einer Durchsuchung mit einem Hund gerechnet werden müsse, kommt als Rechtfertigung ausschließlich § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO in Betracht. An der ordnungsgemäßen Durchführung einer Durchsuchung besteht ein bedeutendes Interesse der Allgemeinheit. Da hierfür die Auskunft der Behörde letztlich notwendig ist, dürfte damit auch ein zwingendes öffentliches Interesse an der „Offenbarung“ anzunehmen sein. Man wird allerdings regelmäßig verlangen müssen, dass die Durchsuchung tatsächlich unmittelbar bevorsteht und daher z.B. ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss bereits vorliegt und nicht erst beantragt ist.

Az.: IV/1 930-00

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