Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 23/1999 vom 05.01.1999

Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

In seiner 41. Sitzung am 15.12.1998 hat der Gesamtvorstand der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände eine Entschließung zur Weiterentwicklung des KJHG verabschiedet, mit der eine kritische Überprüfung und ggfls. Novellierung, zumindest aber eine Öffnungsklausel zugunsten der Länder für abweichende Zuständigkeits- und Organisationsfragen mit Bezug zur kommunalen Ebene gefordert wird. Die Entschließung hat folgenden Wortlaut:

  1. Im Rahmen der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz muß durch eine Landesrechtsklausel im SGB VIII (KJHG) eine dauerhafte Stichtagsregelung in Übereinstimmung mit dem Schuljahr wieder eingeführt werden. Darüber hinaus muß die Möglichkeit, zur Erfüllung des Rechtsanspruch Alternativangebote anzubieten, aufrechterhalten bleiben.
  2. Weitere Ausbauverpflichtungen (z.B. für Kinder unter 3 Jahren bzw. schulpflichtige Kinder) sind ohne dauerhafte Bereitstellung der dazu erforderlichen Finanzmittel durch den Bund von den Kommunen nicht einzulösen.
  3. Unabhängig davon werden Bund und Länder aufgefordert, Gespräche über eine Neuordnung der Finanzierungsgrundlagen der Tageseinrichtungen für Kinder zu führen. Die Betreuung in Kindertagesstätten hat sich zu einer vorschulischen Regelversorgung entwickelt, deren Finanzierung nicht mehr weitgehend der kommunalen Ebene aufgebürdet werden darf.
  4. Die komunalen Spitzenverbände warnen vor der Verankerung zusätzlicher Rechtsansprüche bei den Kommunen zur Lösung gesamtstaatlicher Aufgaben, z.B. eine Ausweitung der Jugendsozialarbeit, ohne ausreichende Gegenfinanzierung.
  5. Die bundesgesetzlichen Organisationsvorgaben für das Jugendamt müssen auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung in der kommunalen Praxis und den Notwendigkeiten einer Verwaltungsreform unter Beachtung der kommunalen Organisations- und Personalhoheit überprüft werden.
  6. Die Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes muß dort erfolgen, wo die Probleme konkret auftreten und die Problemlösung am effektivsten gewährleistet ist. Diese Entscheidung kann nicht der Bundesgesetzgeber treffen. Den Ländern muß daher eine grundsätzliche Ermächtigung eingeräumt werden, die sachliche Zuständigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger abweichend von § 85 Abs. 2 SGB VIII (KJHG) selbst zu regeln.
  7. Die kommunalen Spitzenverbände halten darüber hinaus gesetzgeberische Korrekturen bei der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie der Hilfe für junge Volljährige für notwendig.

Az.: III - 702

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