Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 139/2006 vom 11.01.2006

Weitere Systembetreiber beim Dualen System

Mit Schnellbriefen vom 4.3.2005 (Nr. 28/2005) und 30.5.2005 (Nr. 63/2005) hatte die Geschäftsstelle empfohlen, eine sog. Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung mit der Interseroh Dienstleistungs GmbH und der Landbell AG abzuschließen. Diese Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung ist unter anderem Voraussetzung dafür, dass weitere Systembetreiber für das privatwirtschaftliche Duale System zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen (§ 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung – VerpackV) im Land NRW durch das Umweltministerium NRW neben der Duales System Deutschland AG (DSD AG) zugelassen werden können. Zuletzt hat das Umweltministerium NRW mit Datum vom 29.09.2005 festgestellt, dass auch die Interseroh DienstleistungsGmbH auf dem Gebiet des Landes NRW ein System gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV eingerichtet hat. Zurzeit haben damit zwei Systembetreiber (die DSD AG und die Interseroh DienstleistungsGmbH) die Zulassung als System nach § 6 Abs. 3 VerpackV in NRW.

Mit Schreiben vom 9.12/12.12.2005 hat die Contwin GmbH (Brügelmannstraße 3, 50579 Köln) und mit Schreiben vom 13.12.2005 die VfW AG (Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln) der Geschäftsstelle des StGB NRW ein Muster einer Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung übersandt, welche deckungsgleich mit dem Muster einer Abstimmungserklärung der Interseroh DienstleistungsGmbH und der Landbell AG ist.

Insgesamt bestehen keine Bedenken, eine entsprechende Abstimmungserklärung seitens einer Stadt/Gemeinde gegenüber der Contwin GmbH sowie der VfW AG abzugeben, damit diese für das Land Nordrhein-Westfalen als weitere Systembetreiber i.S.d. § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung zugelassen werden können. Über die Zulassung (Freistellung) entscheidet das Umweltministerium NRW auf einen entsprechenden Antrag der Systembetreiber.

Zur weiteren Hintergrund-Information wird im Übrigen auf den Inhalt des Schnellbriefes vom 4.3.2005 (Nr. 28/2005) verwiesen. In Anknüpfung daran ist zusätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Ein Muster einer sog. Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung der Contwin GmbH und der VfW AG sowie die entsprechenden Muster-Anschreiben an die Städte und Gemeinden sind der Geschäftsstelle zur Kenntnis gegeben worden und auch dem Schnellbrief des StGB NRW (Nr. 4/2006) vom 3.1.2006 als Anlage 1 und 2 beigefügt worden. Die Contwin GmbH und die VfW AG werden diese an die Städte und Gemeinden demnächst mit einem gesonderten Anschreiben zuleiten und um Unterzeichnung bitten.

Die Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung, die keine Abstimmungsvereinbarung ist, ist für das Umweltministerium NRW eine ausreichende Grundlage für eine Systemfreistellung in NRW nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung. Diese Verfahrensweise ist zuletzt am 19. April 2005 im Umweltministerium NRW mit den Vertretern des Bundeskartellamtes nochmals abgestimmt worden. Für die Contwin GmbH und die VfW AG ist die Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung eine Verpflichtungserklärung, weil sie sich in dieser Erklärung allen Regelungen unterwerfen, die eine Stadt/Gemeinde in der Vergangenheit und zukünftig in einer Abstimmungsvereinbarung mit der DSD AG getroffen hat bzw. treffen wird.

Abschließend wird ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass durch den zukünftigen Hinzutritt der Landbell AG, der Interseroh DienstleistungsGmbH, der Contwin GmbH und der VfW AG als weitere Systembetreiber i.S.d. § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung für ein Duales System eine Änderung in der Abfuhrlogistik nicht erfolgt. Alle weiteren Systembetreiber werden die ihren Systemen zuzuordnenden lizenzierten Einweg-Verkaufsverpackungen im gelben Sack/der gelben Tonne, in den vorhandenen Altglascontainern und durch eine Mitbenutzung der kommunalen Altpapiererfassung einsammeln, so dass weitere Abfallgefäße sich nicht ergeben werden.


Az.: II/2 32-16-4 qu/g

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