Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 441/1996 vom 05.09.1996

Weiterbetrieb bestehender Deponien nach der TA Siedlungsabfall

Die Geschäftsstelle war darüber unterrichtet worden, verschiedene Aufsichtsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland seien der Auffassung, nach den Bestimmungen der TA Sied-lungsabfall vorbehandelte Abfälle dürften nicht auf teilverfüllten Deponien abgelagert werden.

Hieraufhin hatte die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 14.05.1996 das Bundesumwelt-ministerium um Stellungnahme gebeten und darauf hingewiesen, daß diese Rechtsauffassung vor dem Hintergrund des Regelungsgehaltes in der Ziff. 12.2 der TA Siedlungsabfall nicht nachvollziehbar sei. Zum einen könne aus Ziff. 12.2 der TA Siedlungsabfall entnommen werden, daß Altdeponien unter den dort genannten Voraussetzungen auch weiterhin zur Ablagerung genutzt werden können. Zum anderen werde durch eine thermische Vorbehandlung der Restabfälle eine Inertisierung erreicht und durch diese herbeigeführte Reaktionsunfähigkeit der vorbehandelten Restabfälle den Vorgaben der TA Siedlungsabfall Rechnung getragen.

Das Bundesumweltministerium hat nunmehr hierzu unter dem 18.07.1996 Stellung bezogen und darin die von der Geschäftsstelle vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Das Bundesumweltministerium weist darauf hin, daß eine Altdeponie nach der TA Siedlungsabfall bis zur vollständigen Verfüllung, also ohne zeitliche Begrenzung, grundsätzlich weiterbetrieben werden kann, wenn diese Altdeponie gem. Nr. 11 TA Siedlungsabfall sowie ggf. weiterer im Einzelfall erforderlicher Anforderungen angepaßt wird. Spätestens ab Juni 2005 dürfen jedoch auf dieser ertüchtigten Altdeponie nur noch Restabfälle abgelagert werden, die die Kriterien des Anhangs B einhalten. Diese Kriterien des Anhangs B können nach dem Stand der Technik derzeitig nur durch eine thermische Behandlung des Restabfalls erfüllt werden. Nach der Auffassung des Bundesumweltministeriums ist für eine andere Auslegung der TA Siedlungsabfall in diesem Zusammenhang, insbesondere dahingehend, daß Altdeponien generell spätestens im Juni 2005 stillzulegen sind, kein Ansatzpunkt in der TA Siedlungsabfall zu erkennen.

Im einzelnen hat das Bundesumweltministerium in seinem Schreiben vom 18.07.1996 ausgeführt:

"...

Deponien, die bei Inkrafttreten der TA Siedlungsabfall (1. Juni 1993) bereits betrieben wurden, fallen unter den Altanlagen-Begriff (vgl. Nr. 2.2.1 (Altanlagen) TA Siedlungsabfall).

Der Weiterbetrieb einer Altdeponie - wie auch anderer bestehender Abfallentsorgungsanlagen - ist nach der TA Siedlungsabfall grundsätzlich möglich. Die TA Siedlungsabfall gibt keine Frist vor, ab deren Erreichen Altdeponien nicht mehr weiterbetrieben werden können und stillzulegen sind. Soll eine bestehende Deponie weiterbetrieben werden, sind die Deponie-Anpassungs- und Ertüchtigungsregelungen (vgl. Nr. 11 TA Siedlungsabfall) sowie die Abfallbeschaffenheits-Übergangsregelungen (vgl. Nr. 12 TA Siedlungsabfall) zu beachten.

Nr. 11 der TA Siedlungsabfall enthält die Anpassungsvorschriften für Altdeponien im Hinblick auf die technischen Nachrüstungen und auf den organisatorischen Betrieb der Altdeponie. Dabei sind die technischen Mindestnachrüstungen für Hausmülldeponien in Nr. 11.2.1 Buchstaben e - h und für sonstige Deponien in Nr. 11.2.2 TA Siedlungsabfall geregelt. Weitere technische Anforderungen für die Nachrüstung der Altdeponien sind in Nr. 11.1 Buchstabe b TA Siedlungsabfall (hinsichtlich Nr. 7) enthalten. Organisatorische Anpassungen für den Betrieb von Altdeponien sind in Nr. 11.1 Buchstaben a - d sowie in Nr. 11.1 Buchstaben a und b TA Siedlungsabfall enthalten. Die konkrete Prüfung über die Anpassungsfähigkeit einer Deponie sowie über die - ggf. über die TA Siedlungsabfall hinausgehenden - notwendigen Anforderungen zur technischen und organisatorischen Nachrüstung kann nur durch die zuständige Genehmigungsbehörde vor Ort durchgeführt werden; hierfür werden von ihr die erforderlichen nachträglichen Anordnungen erlassen und die Zulassungsentscheidungen getroffen.

In Nr. 12 TA Siedlungsabfall sind die Übergangsvorschriften für die Anpassung der Beschaffenheit der zu deponierenden Abfälle enthalten. Danach dürfen Abfälle auch auf Altdeponien ab Juni 2001 bzw. Juni 2005 nur noch dann abgelagert werden, wenn die Abfallstoffe nicht verwertbar sind und die Zuordnungskriterien gem. Anhang B eingehalten werden (vgl. Nr. 12.2 i.V.m Nr. 4.2 und Nr. 12.1 TA Siedlungsabfall). Auf die Auflagen nach Nr. 12.1 Abs. 2 Buchstaben a bis c weise ich hin. Auch hierzu erfolgen Prüfung und erforderliche Entscheidungen im Einzelfall durch die zuständige Genehmigungsbehörde vor Ort.

Wird eine Altdeponie demnach gem. Nr. 11 TA Siedlungsabfall sowie ggf. weiterer im Einzelfall erforderlicher Anforderungen angepaßt, kann diese Deponie nach der TA Siedlungsabfall bis zur vollständigen Verfüllung, also ohne zeitliche Begrenzung, grundsätzlich weiterbetrieben werden. Spätestens ab Juni 2005 darf jedoch auch auf diesen ertüchtigten Altdeponien nur noch Restabfall abgelagert werden, der die Kriterien des Anhangs B einhält, die nach dem Stand der Technik nur durch eine thermische Behandlung des Restabfalls erfüllt werden können.

Für eine andere Auslegung der TA Siedlungsabfall in diesem Zusammenhang, insbesondere dahingehend, daß Altdeponien generell spätestens im Juni 2005 stillzulegen sind, kann ich keine Anhaltspunkte erkennen. So war ein solches Erfordernis weder im Regierungsentwurf der TA Siedlungsabfall enthalten noch hat der Bundesrat bei seiner Zustimmung der TA Siedlungsabfall eine Änderung dahingehend angestrebt.

Schließlich wäre es auch ökologisch nicht wünschenswert, wertvolle Deponiekapazitäten zu vergeuden, indem teilverfüllte Altdeponien ohne Berücksichtigung der technischen Ausstattung generell stillzulegen und neue Deponien an neuen Standorten zu errichten wären.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.

Da diese Problematik sich nach meiner Beobachtung offenbar nicht auf einzelne Fälle beschränkt, beabsichtige ich, die Präsidenten der kommunalen Spitzenverbände und die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in oben stehendem Sinne zu informieren."

Az.: NW IV/2 31-50

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