Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 411/2007 vom 06.06.2007

Wegfall des Solidarbeitraggesetzes im Jahr 2006

Bis zum Jahr 2005 gab es jährlich ein sog. Solidarbeitraggesetz. Dieses sollte die solidarische Beteiligung der Kommunen an den Lasten der Deutschen Einheit regeln. Es enthielt eine Spitzabrechnung, nach der Städte und Gemeinden, die über die Gewerbesteuerumlage bereits zuviel gezahlt hatten, den Überschuss zurückbekamen. Umgekehrt mussten Kommunen, die relativ gewerbesteuerschwach sind, Nachzahlungen leisten.

Seit 2006 ist Grundlage dafür, welche Kommune wie viel in den Fonds Deutsche Einheit einzahlt, allein die Gewerbesteuerkraft.

Unter Federführung Düsseldorfs haben 21 Kommunen im Sommer letzten Jahres beim Verfassungsgerichtshof in Münster Klage eingereicht und bei Martin Junkerheinrich, Professor für Volkswirtschaftslehre, Kommunalwirtschaft und Kommunalfinanzen, ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das jetzt vorliegende Gutachten hält die neue Regelung für verfassungswidrig, weil sie die Rangfolge der Finanzkraft-Bedarfs-Relation der Gemeinden untereinander verändere und damit zu so genannter Übernivellierung führe. Das bedeutet, dass Geld umverteilt werde, mit dem finanzschwache Gemeinden nicht nur mit finanzstarken gleichgestellt, sondern gewissermaßen übervorteilt werden. Im Übrigen bringe der Wegfall des Solidarbeitraggesetzes den Kommunen in ihrer Gesamtheit eine nicht sachgerechte Mehrbelastung von rd. 450 Mio. Euro. Die kommunale Überzahlung habe nämlich im Jahr 2006 bereits 650 Mio. Euro ausgemacht, während das Land damals über das GFG lediglich pauschal 200 Mio. Euro gezahlt habe, um die Mehrbelastung zu kompensieren. Im Jahr 2007 dürfte wegen des sich positiv entwickelnden Gewerbesteueraufkommens dieser Saldo noch deutlicher zu Lasten der Kommunen und zu Gunsten des Landes NRW ausfallen. Insofern werden die sachlichen Bedenken, welche die kommunalen Spitzenverbände in der Anhörung zum GFG 2006 gegen die neue Regelung vorgetragen hatten, durch das Gutachten gestützt.

Es bleibt abzuwarten, ob der Verfassungsgerichtshof dieser Argumentation folgt. Ein Termin für eine Entscheidung steht noch nicht fest.

Aus Gründen des Urheberschutzes steht die Entscheidung über die Weitergabe des Gutachtens lediglich den am Verfahren Beteiligten bzw. dem Gutachter selbst zu. Über den weiteren Verfahrensablauf werden wir wie gewohnt informieren.

Az.: IV/1 902-01/1

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