Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 252/1996 vom 20.05.1996

Wegenutzungentgelt für Telekommunikationslinien

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich mit Schreiben vom 07. Mai 1996 erneut an den Bundesminister für Post und Telekommunikation gewandt und nochmals die vom Gesetzgeber in § 49 des Telekommunikationsgesetzentwurfes (TKG-E) vorgesehene Regelung der unentgeltlichen Nutzung öffentlicher Straßen und Wege durch Telekommunikationsdienstleister kategorisch abgelehnt. Gleichzeitig hat sie sich den Vorschlägen des Bundesrates vom 22.03.1996 und der durch die Kommunalabteilung des Innenministeriums erfolgten Präzisierung, die in einem Eckpunktepapier erfolgte, angeschlossen, die eine Wahrung der kommunalen Rechte sicherstellen und eine moderate Entschädigung für die Nutzung öffentlicher Wege zur Verlegung von Telekommunikationslinien vorsehen. Diese Eckpunkte, die nach Vorberatungen mit den kommunalen Spitzenverbänden vom Innenministerium Nordrhein-Westfalen formuliert wurden, sehen im wesentlichen folgendes vor:

1. Der Anspruch der Kommunen im Hinblick auf eine Option zur Entgelterhebung für die Nutzung öffentlicher Wege wird gesetzlich im TKG verankert. Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates reguliert.

2. Für die Erhebung eines Wegenutzungsentgeltes muß grundsätzlich unterschieden werden, ob Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen

- Universaldienstleistungen erbringen,

- keine Universaldienstleistungen erbringen, aber zur Erfüllung bestimmter Auflagen verpflichtet sind (z.B. Interconnection oder Anschlußzwang) oder

- sonstige Telekommunikationsdienstleistungen ohne jede Universaldienstverpflichtung erbringen.

3. Als leistungsbezogener und verursachungsgerechter Anknüpfungspunkt für die Erhebung eines pauschalierten Wegeentgeltes soll die Zahl der Teilnehmeranschlüsse (Festanschlüsse wie auch Funkanschlüsse) bezogen auf das jeweils öffentliche Telefonnetz einer Gemeinde, zugrundegelegt werden. Hierzu sollen in der Rechtsverordnung Obergrenzen festgelegt werden.

4. Ein Wegenutzungsentgelt wird stufenweise in vier bis fünf Schritten ab 1998 eingeführt.

5. In einer Rechtsverordnung zu § 49 Abs. 1 neu TKG-E wird ferner festgelegt, daß bis zu 50 % des finanziellen Entgeltes der einzelnen TK-Unternehmen durch Sachleistungen kompensiert werden können.

6. Bei TK-Dienstleistern, die eigene Übertragungswege Dritten zur Verfügung stellen (Mietleitungen), orientiert sich das Wegenutzungsentgelt an den durch die Vermietung erzielten Umsätzen.

7. Die Entgeltregelung wird mit einer Revisionsklausel versehen, die es erlaubt, in angemessenen Zeiträumen auf allgemeine Markt- und Preisentwicklungen zu reagieren.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat darauf hingewiesen, daß mit diesem Vorschlag lediglich ein maßvolles Wegenutzungsentgelt verbunden wäre, da die Belastungen der TK-Unternehmen deutlich unter einer Milliarde DM pro Jahr liegen würden. In diesem Zusammenhang sei die Forderung nach einer teilnehmeranschlußbezogenen Berechnungsgrundlage von besonderer Bedeutung. Die Einbeziehung der Funkanschlüsse an diese Berechnung sei deshalb gerechtfertigt, weil auch zum Erreichen dieser Anschlüsse Kabel in öffentlichen Verkehrswegen verlegt werden müßten und nur die "letzte Meile" zum Teilnehmeranschluß durch Funk hergestellt wird. Damit entfalle - so die Bundesvereinigung - auch das Argument, es entstünde eine Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Telekommunikationsanbieter, die ihre Dienstleistungen überwiegend über Festanschlüsse anbieten.

Über die weitere Entwicklung werden wir informieren.

Az.: III/2 760-01

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