Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 449/1996 vom 20.09.1996

Wechselschichtzulage für Feuerwehrbeamte

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.03.1996 (II C 24.95) zur Gewährung der Wechselschichtzulage an Feuerwehrbeamte festgestellt, daß ein in § 22 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV) vorausgesetzter Wechsel der täglichen Arbeitszeit nur dann vorliegt, wenn der Anfangs- und/oder der Endzeitpunkt mehrerer Dienstschichten unterschiedlich festgelegt ist. Unerheblich ist, in welchem Rhythmus Dienstschichten und Freizeiten aufeinanderfolgen und ob sich eine Dienstschicht in Zeiten mit - ggf. ständig wechselndem - Volldienst und Bereitschaftsdienst gliedert. Da § 22 EZulV nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck an die individuellen Gegebenheiten der Arbeitszeitverteilung aufgrund eines Schichtplans anknüpft, ist es allein wegen der phasenweisen unterschiedlichen Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme nicht gerechtfertigt, eine Dienstschicht, die arbeitszeitrechtlich als Einheit betrachtet wird, besoldungsrechtlich in mehrere Dienstschichten aufzuteilen.

Aufgrund dieser Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts steht Feuerwehrbeamten damit die Erschwerniszulage bei tageszeitlich gleichbleibender Lage der 24-Stunden-Schichten (d.h. bei gleichem Beginn und Ende der Dienstschicht) nicht zu. Aus dem Urteil kann jedoch nicht geschlossen werden, daß der Anspruch auf die Wechselschichtzulage auch bei einem Schichtdienst von 24-Stunden-Dienst und Tagdienst ausgeschlossen ist, wenn sie zu unterschiedlichen Tageszeiten beginnen und die übrigen Voraussetzungen, nämlich 40 Nachtarbeitsstunden (ohne Berücksichtigung von Bereitschaftsdienst) innerhalb von 5 Wochen, erfüllt sind.

Das Innenministerium NW hat sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und mit Erlaß vom 07.06.1996 (Az: III A 4 - 37.32.80 - 476/96) die nachgeordneten Behörden um Beachtung des Urteils gebeten.

Die vollständige Fassung des Urteils wird in der nächsten Ausgabe des Städte- und Gemeinderates unter der Rubrik "Rechtsprechung" wiedergegeben. Die Stellungnahme des Gerichts auch zur Gewährung der Feuerwehrzulage hat für die Feuerwehrwachen keine Bedeutung, da sie sich nur auf Kreisleitstellenbeamte bezieht.

Az.: I/3-131-70

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