Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 328/2013 vom 03.04.2013

Wasserentnahme-Entgeltgesetz NRW geändert

Am 03.04.2013 ist die Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes NRW (WasEG NRW) in Kraft getreten (GV NRW 2013, S. 153f.). Mit der Gesetzesänderung wurde das Wasserentnahmeentgelt von 4,5 Cent/m³ auf 5 Cent/m³ erhöht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW). Außerdem wurde § 6 Abs. 3 Satz 2 WasEG neu gefasst. Dort wird jetzt geregelt, dass sich die Vorauszahlung nach der für das Vorjahr gemäß § 3 Abs. 2 WasEG erklärten Wassermenge und dem Entgeltsatz bemisst, der in dem Jahr der Vorauszahlung maßgeblich ist. 

Die Erhöhung des Wasserentnahmeentgeltes wird sich auf die Höhe der Wassergebühren auswirken. Das von den Wasserentnehmern (u.a. Wasserversorgungsunternehmen) zu zahlende Entgelt kann aber als Kostenposition in die Gebührenkalkulation und damit in die Wassergebühr eingestellt werden, weil es sich um betriebsbedingte Kosten handelt, die im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung (§ 50 Abs. 1 WHG, § 47 a LWG NRW) entstehen.

Az.: II/2 20-00

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