Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 194/2016 vom 08.03.2016

Wahl der Personalvertretungen und Beschäftigtenstatus

In den Verwaltungsvorschriften zum LPVG NRW (RdErl. vom 14.03.2013 SMBI. NRW. 2035) wurde der Beschäftigtenbegriff gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) näher erläutert. In diesem Zusammenhang wurde der Beschäftigtenstatus für die im Rahmen des Gesetzes über die Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (BFDG) in den Dienststellen Tätigen auf Grund der ausstehenden Bundesverordnung hilfsweise bejaht.

Mit Inkrafttreten der Bundesverordnung vom 19.03.2013 über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD-Wahlverordnung -BFD-WahIV) ist die personalrechtliche Vertretung abschließend geregelt worden, sodass die Freiwilligen in den Bundesfreiwilligendiensten nicht Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 LPVG NRW sind. Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang für die im Jugendfreiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG) Tätigen der Beschäftigtenstatus zu verneinen. (Quelle: Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 03.03.2016 - Az.: 24-42.05.05-5/42.05.03)

Az.: 14.5.6

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