Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 683/2004 vom 09.09.2004

Wahl der Ortsvorsteher durch den Rat

Aus gegebenem Anlass weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW müssen die Ortsvorsteher nicht zwingend die Partei repräsentieren, welche in der Ortschaft die meisten Stimmen erhalten hat. Vielmehr sind Abweichungen von der sich aus dem Stimmverhältnis im Gemeindebezirk ergebenden Reihenfolgen der Parteien und Wählergruppierungen dann hinnehmbar, wenn sie von der Entscheidung der Wähler mit umfasst werden. Zum einen kann dies nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 14.06.1994, 15 A 1389/91) dann der Fall sein, wenn der Vorsprung der besser platzierten Parteien so gering ist, dass er bei der Gewichtung der Mehrheitsverhältnisse vernachlässigt werden kann. Ebenfalls können schon vor der Kommunalwahl getroffene Koalitionsabsprachen eine solche Abweichung rechtfertigen. Eine Abweichung ist unter Berücksichtigung dieses Urteils dann möglich, wenn die Zusammenarbeit zwischen den Parteien aus der Sicht der Wähler nahe lag. Insoweit wird sicherlich auch noch die Zeit bis zur Durchführung der Kommunalwahl am 26.09.2004 zu berücksichtigen sein. Nicht ausreichend für eine solche o.g. Abweichung ist es hingegen, dass zwei Parteien sich auf ein und den selben Bewerber für das Amt des Ortsvorstehers festgelegt haben. Aus diesen Gründen ist dann auch eine Addition der beiden Ergebnisse nicht möglich.

Az.: I/2 020-08-39

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