Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 725/2022 vom 21.12.2022

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn für Pflanzmaßnahmen nach den Förderrichtlinien Extremwetterfolgen

Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV) hat mitgeteilt, dass es dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW per Erlass die Befugnis erteilt hat, den förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn für Pflanzmaßnahmen nach Nummer 2.4 der Förderrichtlinien Extremwetterfolgen zu genehmigen. Die Genehmigung kann ab dem 02.01.2023 erteilt werden. Dadurch kann bei günstiger Witterung bereits frühzeitig im Jahr mit Pflanzmaßnahmen begonnen werden, auch wenn noch keine Bewilligungen ausgesprochen werden können. Erfahrungsgemäß können zu Jahresbeginn einige Wochen vergehen, bis wir Wald und Holz NRW die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stellen können.

Für die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gilt:

Es muss ein prüffähiger Förderantrag vorliegen. Die Antragstellenden haben den vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen. Antragstellung und Bewilligung der beantragten Maßnahmen erfolgen jeweils auf der Grundlage und unter Einhaltung der Bestimmungen der Förderrichtlinien Extremwetterfolgen.

Mit Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns sind die Antragstellenden schriftlich darauf hinzuweisen, dass

  1. eine Bewilligung des Förderantrages nur erfolgen kann, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur  Verfügung stehen
  2. die Genehmigung der Ausnahme von Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO keinen Anspruch auf spätere Förderung begründet,
  3. die ANBest-P bzw. ANBest-G zu beachten sind.

Az.: 26.1-009/002 gr

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