Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 290/2022 vom 31.05.2022

Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde; Änderung des BMF-Schreibens vom 18.01.2021

Mit Mitteilungsbeitrag 34/2021 vom 19.01.2021 haben wir über das BMF-Schreiben vom 18.01.2021 (BStBl I S. 121) informiert, mit dem das Bundesministerium der Finanzen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die durch das BFH Urteil vom 03.08.2017 (V R 62/16) geschaffene Rechtslage angepasst hatte. Der BFH hatte entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Diese Regelungen sollten in allen Fällen angewendet werden. Nunmehr hat das BMF, unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, das BMF-Schreiben dahingehend geändert, dass die Regelungen erst für Leistungen anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2017 bezogen worden sind. Für Leistungen, die bis zum 31.12.2017 bezogen worden sind, ist der UStAE in der bis zum 17.01.2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Das BMF-Schreiben vom 25.05.2022 kann im Mitgliederbereich des StGB NRW Internet-Angebotes unter Fachinformationen > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuern > Umsatzsteuer oder auf der Internetseite des BMF (https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen > Steuern > Steuerarten > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Anwendungserlass abgerufen werden.

Az.: 41.6.8.1-003/003 ha

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