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StGB NRW-Mitteilung 510/1996 vom 20.10.1996

Vorschlagsrecht des Schulträgers nach dem Schulverwaltungsgesetz

Immer wieder zeigt sich in Anfragen und Erfahrungsberichten aus unseren Mitgliedsstäden und -gemeinden, daß das Vorschlagsrecht des Schulträgers nach § 21 a SchVG durch die Handhabung dieses Instruments in der Praxis vielfach bedeutungslos ist. Die ursprünglich wohl kommunalfreundlich gedachten Regelungen zur dienstlichen Beurteilung sollten den Kommunen ein tatsächliches Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der Schulträger garantieren. Tatsächlich wird jedoch vielfach durch die Binnendifferenzierung innerhalb einzelner Bewertungsstufen und durch den Rückgriff auf "Hilfskriterien" seitens der Bezirksregierungen die Entscheidungsmöglichkeit auf einen einzigen Kandidaten verengt. In diesen Fällen setzt sich dann letztlich immer das beamtenrechtliche Prinzip der Bestenauslese gegenüber dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht durch.

Nach § 21 a Abs. 3 SchVG ist über die Besetzung der Stelle unter Würdigung des Vorschlags des Schulträgers im Rahmen der dienstrechtlichen und schulrechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Für Einstellungen und Beförderungen maßgeblich ist insbesondere § 7 Landesbeamtengesetz, der vorsieht, daß die Auslese der Bewerber allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse und politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen zu erfolgen hat.

In einem vor kurzem an die Geschäftsstelle herangetragenen Fall hatten zwei Bewerber die gleiche Vorbeurteilung hinsichtlich ihrer Eignung für das angestrebte Amt erhalten. Nach Durchführung der Vorstellungsgespräche hatte der Schulträger von seinem Vorschlagsrecht nach § 21 a Schulverwaltungsgesetz Gebrauch gemacht und den Bewerber A vorgeschlagen. Dieser Vorschlag war unter Hinweis auf die Tatsache zurückgewiesen worden, daß der konkurrierende Bewerber B auf eine längere Dienstzeit verweisen konnte.

Dabei bezog sich die Bezirksregierung auf einen Beschluß des OVG Münster vom 29.04.1996 (6 B 286/69).

Aus Sicht der Geschäftsstelle stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Bei gleicher Beurteilung der Eignung sind weitere sachangemessene Kriterien zu finden, anhand derer eine Auswahlentscheidung erfolgen kann. Die von der Bezirksregierung in ihrer Entscheidung herangezogene Länge der Dienstzeit kommt als ein sachgerechtes Kriterium in Betracht. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses des OVG Münster vom 29.04.1996. Allerdings geht aus der Entscheidung ebenfalls hervor, daß die Orientierung am Dienstalter durchaus nicht zwingend ist und die Bedeutung dieses Hilfskriteriums um so geringer zu beurteilen ist, je geringer die Differenz in der Dienstzeit der konkurrierenden Bewerber ist. In dem konkreten Fall hatte der Schulausschuß der Gemeinde für seine Entscheidung Gesichtspunkte herangezogen wie die bedarfsgerechte Fächerkombination und Zusatzqualifikationen sowie den im persönlichen Gespräch gewonnenen Eindruck von den Bewerbern.

Diese Kriterien ermöglichen unseres Erachtens insgesamt bessere Rückschlüsse auf die Eignung des Bewerbers.

Gestützt auf die vorstehende Argumentation hatte die Gemeinde Widerspruch gegen die Zurückweisung ihres Vorschlags gem. § 21 a Schulverwaltungsgesetz erhoben, dem die Bezirksregierung Münster mittlerweile abgeholfen hat. Wörtlich heißt es in der Begründung des Widerspruchbescheids: "Ich helfe Ihrem Widerspruch ab, nachdem ich bei erneuter Überprüfung zu der Überzeugung gelangt bin, daß Sie im Rahmen Ihres Vorschlagsrechtes nicht an das sonst bei der Personalauswahl von mir strikt angewendete Hilfskriterium des Dienstalters gebunden sind."

Ungeachtet dieser erfreulichen Entscheidung in einem Einzelfall wird sich die Geschäftsstelle auch weiterhin für eine Verbesserung der rechtlichen Ausgestaltung und der praktischen Handhabung des Vorschlagsrechts der Schulträger einsetzen.

Az.: II/1 211-21/2

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