Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 301/1999 vom 05.05.1999

Vorschlag für neue EU-Richtlinie zur Abfallverbrennung

Bereits Anfang Oktober 1998 hatte die Europäische Kommission den Entwurf eines Vorschlags für eine neue Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen vorgelegt, der z.Zt. in den Ausschüssen des Europäischen Parlaments beraten wird. Die neue EU-Verbrennungsrichtlinie wird unmittelbare Auswirkungen auf die kommunale Entsorgungswirtschaft haben, weil sie auch für Siedlungsabfälle gilt, die im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung eingesammelt und entsorgt werden.

Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene haben sich bereits frühzeitig in das Verfahren eingeschaltet, weil befürchtet wurde, daß den kommunalen Müllverbrennungsanlagen noch mehr Abfälle verloren gehen, wenn europaweit keine einheitlichen Umweltvorgaben für die Verbrennung von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen und die Mitverbrennung von Abfällen u.a. in Industrieanlagen vorgegeben werden. Vor diesem Hintergrund wurde eingefordert, daß sowohl für kommunale Verbrennungsanlagen als auch für Industrieanlagen, in denen Abfälle mitverbrannt werden, die gleichen Umweltanforderungen an die Verbrennung gestellt werden müssen. Hintergrund dieser Forderung ist auch, eine verträgliche Entwicklung der Abfallgebühren sicherzustellen. Eine solche verträgliche Entwicklung der Abfallgebühren kann mittelfristig dann nicht mehr sichergestellt werden, wenn die Verbrennung in kommunalen Müllverbrennungsanlagen wegen der kostenintensiven Filtertechnik nach der 17. Verordnung zum Bundesimmissionschutzgesetz dazu führt, daß Abfälle "kostengünstiger" in Industrieanlagen mitverbrannt werden können.

Auch der Ausschuß der Regionen hat in seiner Funktion als beratendes Gremium im Rahmen der europäischen Rechtsetzung mit Datum vom 08. April 1999 eine Stellungnahme zum "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Verbrennung von Abfällen" (KOM (1998) 558 endg.) abgegeben. Dabei weist der Ausschuß der Regionen ausdrücklich darauf hin, daß die neue EU-Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen nicht zu unterschiedlichen Bedingungen für "Mitverbrennungsanlagen" und herkömmlichen (kommunalen) Verbrennungsanlagen führen darf. Die in dem Richtlinienvorschlag für die Verbrennung von Abfällen enthaltene sog. Mitverbrennungsformel darf nach Auffassung des Ausschusses der Regionen nicht zu der praktischen Konsequenz führen, daß bei der Mitverbrennung von Abfällen nicht dieselben strengen Grenzwerte für Schadstoffemissionen gelten wie bei herkömmlichen (kommunalen) Müllverbrennungsanlagen. Der Ausschuß der Regionen tritt deshalb mit Nachdruck dafür ein, daß zukünftig für die Verbrennung von Abfällen jeweils die gleichen Umweltstandards gelten müssen, egal ob Abfälle in Industrieanlagen oder in kommunalen Müllverbrennungsanlagen behandelt werden.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, welche endgültige Fassung eine neue EU-Richtlinie und über die Verbrennung von Abfällen finden wird.

Az.: II/2 30-55 qu/g

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