Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 464/2016 vom 07.06.2016

Vorlagebeschluss zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW aufgehoben

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat den Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit des TVgG-NRW an den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen aufgehoben (Az. 6 K 2793/13). Die Frage, ob die Regelung des § 4 Abs. 2 TVgG-NRW zu den repräsentativen Tarifverträgen im öffentlichen Personenverkehr gegen Art. 9 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Landesverfassung NRW verstößt, war nicht mehr entscheidungserheblich, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zu den Klägern gehörte unter anderem der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO). Zum Vorlagebeschluss im Einzelnen siehe bereits StGB NRW-Mitteilung 663/2015 vom 01.10.2015. 

Durch die am 29.04.2016 veröffentlichte neue Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (RepTVVO) werden für den straßengebundenen ÖPNV nunmehr sowohl der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TVN NW) als auch die am 15. Dezember 2015 geschlossenen Tarifverträge zwischen dem NWO und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Tarifverträge für repräsentativ erklärt. Siehe hierzu bereits StGB NRW-Mitteilung 374/2016 vom 12.05.2016.

Az.: 21.1.3.1-007

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