Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 44/1996 vom 20.01.1996

Vorläufige Verwaltungsvorschriften zu § 11 Regionalisierungsgesetz

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt den Aufgabenträgern gem. § 11 RegG NW im Rahmen der Mittel gem. § 8 Abs. 1 BRegG Zuwendungen, die für die Förderung der Eisenbahnunternehmen im SPNV zur Sicherstellung des Verkehrsangebots bestimmt sind. Zur Umsetzung hat das Land jetzt vorläufige Verwaltungsvorschriften erlassen (Runderlaß des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 09.12.1995).

Für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1997 erfolgt die Verteilung der Zuwendungen nach den von den Eisenbahnen des Bundes zu erbringenden Betriebsleistungen entsprechend dem Fahrplanangebot 1993/94. Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger nach §§ 3, 5 RegG. Diese leiten die Mittel an die öffentlichen Eisenbahnen weiter.

Die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 11 RegG gelten bis zum Erlaß der endgültigen Verwaltungsvorschriften zum gesamten Regionalisierungsgesetz Nordrhein-Westfalen.

Az.: III/1 741-50

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