Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 199/2000 vom 05.04.2000

Vorläufige Richtlinien zum Landesjugendplan

In den Mitteilungen des StGB NRW vom 20.12.1999, Nr. 870, S. 421 f. hatte die Geschäftsstelle berichtet, daß sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände an das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit mit der Bitte gewandt hatte, die Bagatellgrenze von DM 25.000,-- abzusenken und die Landeszuschüsse für Maßnahmen der örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe weiter zu öffnen. Das Ministerium sieht sich jedoch - wie aus der mittlerweile vorliegenden Antwort hervorgeht - außerstande, in der Sache Abhilfe zu schaffen.

Die Bagatellgrenze von DM 25.000,-- sei sowohl aus formalen wie auch aus inhaltlichen Gründen notwendig. Formal deshalb, weil unterhalb dieser Grenze liegende Förderaktivitäten in der Regel aus kommunalen Mitteln allein finanzierbar sein sollten und die Grenze deshalb von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam mit dem Innen- und Finanzministerium geschaffen worden sei. Die inhaltliche Notwendigkeit der Grenze ergebe sich daraus, daß Städte, Kreise und Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen aus eigenen Mitteln fördern und in der Lage sein sollten, zumal sie über eigene Steuereinnahmen verfügten und über das Gemeindefinanzierungsgesetz Ausgleichzahlungen vom Land erhielten. Ein Vergleich mit den Trägern der freien Jugendhilfe komme demgegenüber aus sachlichen Gründen nicht in Betracht. Zudem habe die Landesregierung im Oktober 1999 den Kommunen über das Gemeindefinanzierungsgesetz Mittel zugewiesen, die u.a. dem notwendigen Reparaturbedarf von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit gelten sollten.

Az.: III/2 727-2

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