Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 280/2012 vom 24.05.2012

Vorläufige Feststellung des Einheitswerts bei der Grundsteuer

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich darauf verständigt, Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen. Die entsprechenden gleich lautenden Erlasse können von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuern > Grundsteuer > Erlasse zur Grundsteuer abgerufen werden.

Hintergrund ist eine Verfassungsbeschwerde (Az.: 2 BvR 287/11), in der sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, insbesondere mit der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes befasst. Bereits seit längerem beantragen Steuerberater unter Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Einheitsbewertung die Vorläufigkeitserklärung der Steuerbescheide gem. § 165 AO (vgl. hierzu auch Mitteilung des StGB NRW Nr. 21/2012 vom 20.12.2011).

Der Erlass des BMF bezieht sich auf den Grundsteuermessbescheid, nicht auf die Grundsteuerbescheide. In der Konsequenz bedeutet aber die Vorläufigkeitserklärung des Grundsteuermessbescheides, dass bei allen neuen Einheitswertbescheiden durch die Vorläufigkeit auch die darauf aufbauende Grundsteuerbemessung nur noch vorläufig sein kann. In allen anderen Verfahren, in denen der zugrunde liegende Grundsteuermessbescheid nicht für vorläufig erklärt worden ist, gilt unsere mit oben genannter Mitteilungsnotiz ausgesprochene Empfehlung weiter, Anträgen auf Vorläufigkeitserklärung der Grundsteuerbescheide nicht nachzukommen.

Az.: 931-02

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