Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 399/2011 vom 16.08.2011

Vorläufige Aussetzung der Wohnraumförderung in NRW

Das MWEBWV NRW teilt mit Schreiben vom 22.07.2011 (Az. VIII.2-2011-550/11) mit, dass der im Jahre 2010 entstandene Antragsstau in der Wohneigentumsförderung einen erheblichen Teil der Mittel für die Förderung dieses Jahres bindet. Um einen erneuten Antragsüberhang zu begrenzen, hat das Ministerium mit Runderlass vom 22.07.2011 (VIII.2-2011-550/11) die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB-Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 — IVA2-2010-02/06) geändert.

Danach wird die Annahme von Anträgen zur Förderung der erstmaligen Schaffung und des Ersterwerbs von selbst genutztem Wohneigentum zum 31.07.2011 vorläufig ausgesetzt. Im Interesse der Antragsteller, die im Vertrauen auf den Fortbestand der derzeitigen Förderkonditionen schon entsprechende Verpflichtungen eingegangen sind, wird eine Übergangsregelung zur Zulässigkeit von Förderanträgen im Falle bereits geschlossener Verträge getroffen.

Die Regelung zur vorläufigen Aussetzung der Eigentumsförderung in Nr. 10.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen hat folgenden Wortlaut:

„Nummer 10.2 wird wie folgt geändert:

a)      In Satz 2 Buchstabe b) werden die Wörter „oder werden“ gestrichen.

b)      Nach dem letzten Satz wird folgender Absatz angefügt:

„Vorläufige Aussetzung der Eigentumsförderung

Das Förderangebot der Nummern 5.1.1 und 5.1.2 (Eigentumsförderung —Erstmalige Schaffung und Ersterwerb) gilt für noch nicht bewilligte Anträge, die

a)      bis einschließlich zum 31. Juli 2011 gestellt worden sind, oder

b)      nach dem 31. Juli 2011 unter Beifügung des Nachweises gestellt werden, dass bereits bis einschließlich 31. Juli 2011

-          ein rechtswirksamer Vertrag über den Ersterwerb eines Förderobjekts unter Einräumung eines Rücktrittsvorbehaltes gemäß Nummer 5.5.3 geschlossen worden ist oder

-          Lieferungs- und Leistungsverträge mit Rücktrittsvorbehalt gemäß Nummer 1.4 betreffend das Förderobjekt geschlossen worden sind oder mit der Planung, Bodenuntersuchung beziehungsweise Herrichten des Grundstücks begonnen worden ist.

Werden trotz der vorläufigen Aussetzung der Eigentumsförderung Anträge angenommen, die nicht den Anforderungen der Buchstaben a) oder b) entsprechen, dürfen diese erst nach Bekanntgabe der für das Programmjahr 2012 maßgeblichen Wohnraumförderungsbestimmungen in die Antragseingangsliste (Wahrung des Stichtages) eingetragen werden.“

Zur Erleichterung für die Antragsteller, die einen Förderantrag gestellt haben, aber wegen fehlender Fördermittel 2011 keine Förderzusage erhalten können, werden die Bewilligungsbehörden ermächtigt, unter bestimmten Bedingungen in den vorzeitigen Baubeginn einzuwilligen. Bei der Förderung der erstmaligen Schaffung und des Ersterwerbs von selbstgenutztem Wohnraum gilt dies für alle Anträge, die bis zum 31.07.2011 gestellt werden und über die bis zum Bewilligungsschlusstermin 30.11.2011 nicht entschieden werden kann. Beim Erwerb von Bestandsobjekten mit gutem energetischen Standard ohne Modernisierung und beim Erwerb von Bestandsobjekten in Kombination mit energetischer Sanierung gilt dies für alle Anträge unabhängig vom Datum der Antragstellung, über die bis zum Bewilligungsschlusstermin 30.11.2011 nicht entschieden werden kann.

Az.: II gr-ko

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