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StGB NRW-Mitteilung 356/2006 vom 15.05.2006

Vorgehen gegen Wettbüros

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (Az. 1 BvR 1054/01, vgl. PDF-Version im Intranet des StGB NRW unter "Fachinformationen und Service -> Fachgebiete -> Recht und Verfassung -> Ordnungsrecht") herrscht Unsicherheit, ob darauf basierende Maßnahmen der Ordnungsbehörden, die die Unterlassung privatwirtschaftlich organisierter Sportwetten zum Inhalt haben, rechtmäßig sind.

Während das VG Hamburg mit Beschluss vom 21.04.2006 (Az. 16 E 885/06, siehe oben) in einem Fall die aufschiebende Wirkung einer Untersagungsverfügung mit der Begründung wieder herstellte, weder die Gewerbeordnung noch die Spielverordnung würden ein Verbot gewerblicher Wettannahmen untersagen, wenn die Annahmestelle in einer Spielhalle läge, entschied das VG Halle anders (Beschl. v. 04.05.2006, Az. 3 B 56/06 HAL, siehe oben). Hier wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs verneint.

Das VG Halle geht davon aus, dass durch die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts genannte Übergangsfrist, innerhalb derer der Gesetzgeber die Ausgestaltung des staatlichen Wett-Monopols zu konkretisieren hat, sei ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet sei. Der Antragsteller könne einen Zulassungsantrag nach dem Glückspielgesetz Sachsen-Anhalt stellen (dieser sieht jedoch in § 3 vor, dass eine Zulassung nur einem Unternehmen erteilt werden darf, dessen sämtliche Anteile dem Land gehören).

Daneben existieren weitere aktuelle Urteile, vornehmlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Überwiegend wird dabei von der Verfassungsgemäßheit des § 284 StGB und der Zulässigkeit staatlicher Monopole ausgegangen.

Angesichts der noch - in insbesondere für NRW - fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ordnungsbehördlichen Verfügungen nach dem BVerfG-Urteil ist ein konkretes Vorgehen derzeit seitens der Geschäftsstelle des StGB NRW nicht Inhalt der rechtlichen Beratung. Allerdings dürfte die Rechtslage nicht dazu führen, dass Schadensersatzansprüche gegen Kommunen, die Unterlassungsverfügungen erlassen, greifen könnten.

Weitere Informationen enthält u.a. die Homepage www.gluecksspiel-und-recht.de .

Az.: I/2 106-00

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