Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 401/2010 vom 20.09.2010

Vorgaben an Schulträger für Gemeinschaftsschulen

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Presseerklärung vom 20.09.2010 darauf hingewiesen, dass das Kabinett am vergangenen Freitag die von Schulministerin Sylvia Löhrmann vorgelegten Eckpunkte für die Gemeinschaftsschule gebilligt habe. Der Schulversuch Gemeinschaftsschule beginne zum Schuljahr 2011/12 und sei auf 6 Jahre angelegt. Es könnten Schulen sowohl im ländlichen Raum als auch in Ballungsgebieten mit unterschiedlichen pädagogischen Konzepten teilnehmen.

Nachfolgend werden die grundlegenden Vorgaben für Anträge von Schulträgern wiedergegeben:

  • "In der Regel ist die Gemeinschaftsschule eine Schule der Sekundarstufe I, sie kann mit einer Primarstufe oder einer Sekundarstufe II verknüpft werden.
  • Sie wird in der Regel als gebundene Ganztagsschule geführt, ausnahmsweise können auch offene, flexible Ganztagsangebote eingerichtet werden.
  • Sie entsteht in der in der Regel durch die Zusammenführung bestehender Schulen.
  • Gemeinschaftsschulen bieten auch gymnasiale Standards an.
  • Der Unterricht erfolgt in Klassen 5 und 6 in integrierter Form.
  • Für die 7. Klasse oder später entscheiden die Schulen, ob die Kinder weiter gemeinsam oder nach schulformspezifischen Bildungsgängen getrennt unterrichtet werden.
  • In der Gemeinschaftsschule können alle für die Sekundarstufe I vorgesehenen Abschlüsse erreicht werden.
  • Gemeinschaftsschulen verfügen entweder über eine eigene gymnasiale Oberstufe oder sie kooperieren mit der Oberstufe einer anderen Gemeinschaftsschule, eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines Berufskollegs, sodass Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sicher wissen, wo ihre Kinder bzw. sie selbst die allgemeine Hochschulreife erwerben können.
  • Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule erwerben das Abitur nach 9 Jahren (G 9); bei herausragenden Leistungen ist nach der Sekundarstufe I der direkte Übergang in die Qualifikationsphase möglich.
  • Für eine Gemeinschaftsschule sind vier Parallelklassen pro Jahrgang wünschenswert, mindestens erforderlich sind drei Parallelklassen.
  • Bei der Errichtung ist eine Mindestklassengröße von 23 Schülerinnen und Schüler vorgesehen. Der Klassenfrequenzhöchstwert beträgt für die integrative Form 25; in der kooperativen Form ab Klasse 7 zur Erreichung vertretbarer Klassengrößen 29. Der Klassenfrequenzrichtwert beträgt 24 Schülerinnen und Schüler. Diese Werte orientieren sich an denen der Hauptschule. Sie tragen der Heterogenität der Schülerschaft Rechnung und berücksichtigen, dass in der Gemeinschaftsschule unterschiedliche Schulformen zusammenwachsen.
  • Die Lehrkräfte haben unabhängig von ihrem Lehramt eine Pflichtstundenzahl von 25,5. Dies entspricht der Pflichtstundenzahl an der Gesamtschule und am Gymnasium.
  • Bis zu einem Drittel der Lehrkräfte sollen die Lehrbefähigung für das Gymnasium haben. Als Eingangsämter können der Gemeinschaftsschule A12-Stellen (gehobener Dienst) und A13-Stellen (höherer Dienst) zugewiesen werden.
  • Gemeinschaftsschulen erhalten einen Stellenzuschlag in Höhe von 0,5 Stunden je Klasse je Woche wegen des erhöhten Differenzierungs- und Förderbedarfs und einen Versuchszuschlag in Höhe von 0,5 Stellen pro Schule und Jahr wegen des erhöhten Schulentwicklungsaufwands. Dazu kommt ein zusätzliches Fortbildungsbudget in Höhe von 2.500 Euro pro Schule wegen des erhöhten Fortbildungsbedarfs.
  • Für einen Antrag auf die Teilnahme am Schulversuch ist eine aktuelle Schulentwicklungsplanung einschließlich vorangegangener Elternbeteiligung nötig. Die Schulentwicklungsplanung muss auch eine überregionale Abstimmung mit den Nachbarkommunen enthalten. Eine Gemeinschaftsschule kann nicht genehmigt werden, wenn eine Schule eines anderen Schulträgers dadurch in ihrem Bestand gefährdet wird. Regional abgestimmte Kooperationskonzepte verschiedener Schulträger sind möglich. In Ballungsgebieten beziehen sich die Gesamtkonzepte auf einzelne Stadtteile. Die Erreichbarkeit einer Hauptschule bzw. eines Hauptschulbildungsgangs in zumutbarer Entfernung muss gewährleistet sein.“

Az.: IV/2 211-35/1

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