Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 323/2011 vom 24.06.2011

Vorbildfunktion kommunaler Gebäude nach Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz

Anfang Mai 2011 ist eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) in Kraft getreten, mit der die in Art. 13 Abs. 5 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG enthaltenen Vorgaben zur Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude für die Richtlinienziele ins innerstaatliche Recht umgesetzt werden sollen. Die seit Inkrafttreten des EEWärmeG bestehende Pflicht zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs von Neubauten aus erneuerbaren Quellen wird durch die Gesetzesänderung auf Bestandsgebäude der öffentlichen Hand ausgedehnt, die grundlegend renoviert werden.

Die bundesrechtliche Verpflichtung der Kommunen und ihrer Unternehmen zur Umstellung der Wärme- und Kälteversorgung ihrer Bestandsgebäude haben die kommunalen Spitzenverbände als Verstoß gegen das Verbot der Aufgabenübertragung vom Bund auf die Kommunen gemäß Art. 84 Abs. 1 S. 7 Grundgesetz moniert (s. zu diesem Aspekt Burger/Faber, KommJur 5/2011, S. 161 ff). Dessen ungeachtet bietet die Umstellung der Heizungs- und Klimatechnik im Gebäudebestand auf erneuerbare Quellen den Kommunen die Gelegenheit, maßgeblich zur beschleunigten Energiewende und zum Klimaschutz beizutragen. Die vielfältigen, in der Anlage zum EEWärmeG aufgelisteten Maßnahmen zur Erfüllung der Nutzungspflicht können sich mittelfristig auch finanziell rentieren. Zudem gibt es spezifische Förderprogramme, mit deren Hilfe die Kommunen Investitionshindernisse überwinden können.

Inhalt der Vorbildfunktion 

Die zentralen Vorschriften zur Nutzungspflicht enthält Teil 2 des EEWärmeG sowie dessen „Anlage Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“. Bezüglich öffentlicher Gebäude, die in § 2 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 EEWärmeG legal definiert werden, sind die Spezialvorschriften in § 1a, § 3 Abs. 2 ff., § 5a, § 9 Abs. 2 ff. EEWärmeG zu beachten. Das Regelwerk sieht in § 3 Abs. 4 EEWärmeG eine Öffnungsklausel zugunsten abweichender landesrechtlicher Normen vor. Die in § 9 EEWärmeG enthaltenen Ausnahmevorschriften umfassen eine Befreiung von der Nutzungspflicht für Kommunen, die nicht in der Lage sind, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Gemäß § 3 Abs. 3 EEWärmeG muss die öffentliche Hand durch entsprechende miet- oder pachtvertragliche Klauseln sicherstellen, dass öffentliche Bestandsgebäude, die sich in ihrem Besitz, nicht aber in ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer grundlegenden Renovierung die Vorbildfunktion erfüllen.

Es obliegt insofern den Kommunen, durch entsprechende Vertragsklauseln zu gewährleisten, dass die gesetzliche Nutzungspflicht des kommunalen Mieters im Innenverhältnis als vertragliche Pflicht des Vermieters ausgestaltet wird. Die Begründung des Änderungsgesetzes geht — ohne Berücksichtigung der Befreiungsklausel für Haushaltssicherungskommunen — davon aus, dass jährlich ca. 2 470 öffentliche Gebäude aufgrund der neuen Vorbildregelungen in erneuerbare Energien für die Wärme- oder Kälteversorgung investieren müssen. Die jährlichen Investitionsmehrkosten der öffentlichen Hand werden mit 175,7 Mio. Euro angegeben, wovon auf die Kommunen 135,1 Mio. Euro entfallen. Unter Berücksichtigung eingesparter Investitions- und Verbrauchskosten wird für das Jahr 2012 eine Gesamtbelastung von 4,07 Mio. Euro angenommen, von der die Kommunen ca. 3,28 Mio. Euro (80,6 %) zu tragen haben.

Für die Jahre 2013 beziehungsweise 2014 wird die Gesamtbelastung der Kommunen mit 6,265 beziehungsweise 8,940 Mio. Euro angegeben.Förderangebote zur Erfüllung der VorbildfunktionIn § 15 EEWärmeG werden wie bisher solche Maßnahmen, die der Erfüllung der gesetzlichen Nutzungspflicht dienen, im Grundsatz von der Förderung durch das Marktanreizprogramm (MAP) ausgenommen. Insofern wird durch die Gesetzesänderung das zuvor geltende positive Anreizsystem für den Bereich kommunaler Bestandsgebäude durch ordnungsrechtliche Vorgaben ersetzt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat jedoch gegenüber dem DStGB erklärt, dass es für die volle Förderung aus dem MAP ausreichend ist, die gesetzliche Nutzungspflicht geringfügig zu überschreiten, also etwa die Bedarfsdeckung von 25 % durch Biogas oder 15 % durch sonstige erneuerbare Energien um einen Prozentpunkt zu überschreiten.

Für die Bewilligung und Auszahlung der MAP-Zuschüsse ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Weiterführende Informationen werden unter www.bafa.de („Erneuerbare Energien“) bereitgestellt. Der DStGB hat außerdem ein Angebot des BMU angenommen, spezifische Informationen für den kommunalen Adressatenkreis aufzubereiten. Über das Ergebnis wird zur gegebenen Zeit informiert. Maßnahmen zur Erfüllung der öffentlichen Vorbildfunktion sind außerdem aus dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm förderfähig, das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) durchgeführt wird.

Die KfW-Bankengruppe hat den DStGB aktuell darüber informiert, dass in dem Programm „Energieeffizient Sanieren — Kommunen“ jetzt die energetische Sanierung aller kommunaler Nichtwohngebäude, die vor dem 01.01.1995 fertig gestellt wurden, mitfinanziert werden kann — neben Schulen und Kitas zum Beispiel jetzt auch Rathäuser, Verwaltungsgebäude, Gemeindezentren, Kultureinrichtungen oder Altenpflegeeinrichtungen. Des Weiteren wurde der unterschiedliche KfW-Finanzierungs-anteil aufgehoben, der jetzt einheitlich bis zu 100 % beträgt. Die Zinsen (1,41 % eff. P. a. für zwanzig Jahre Laufzeit, Stand 30.05.2011) werden für bis zu zehn Jahre festgeschrieben. Ausführliche Informationen zu diesem Programm werden im Internet unter www.kfw.de/ESK-218 bereitgestellt.

Az.: II/1 600-81

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