Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 333/1998 vom 05.07.1998

Vorbereitung der Bundestagswahl 1998 sowie der Europawahl 1999

Im Rahmen der Vorbereitungen der Bundestagswahl 1998 sowie der Europawahl 1999 gibt der Bundesminister des Inneren zur Anwendung der Beförderungsvereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und der Bundesrepublik Deutschland einige erläuternde Hinweise:

1. Mitteilung der Adressen der für die Durchführung der Briefwahl zuständigen Stellen an die Deutsche Post AG gem. § 1 Abs. 1 der Beförderungsvereinbarung:

§ 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Vereinbarung über die Beförderung von Wahlbriefen stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang.

Konkret bedeutet dies, daß zur Vorbereitung der Expreßzustellung am Wahlsonntag Name und Anschrift der für die Durchführung der Briefwahl zuständigen Stellen den örtlichen Niederlassungsleitern Briefpost der Deutschen Post AG spätestens zwei Monate vor der Wahl mitzuteilen sind und nicht dem Generaldirektor der Deutschen Post AG in Bonn.

2. Die unter 1. benannte Stelle ist gem. § 1 Abs. 2 der Vereinbarung am Wahlsonntag Anlaufstelle für die Deutsche Post Express GmbH. Dort werden die Wahlbriefe angeliefert und müssen von Beauftragten der zuständigen Stelle in Empfang genommen und deren Anzahl quittiert werden. Die Quittung wird für die interne Abrechnung zwischen der Deutschen Post AG und der Deutschen Post Express GmbH benötigt.

3. Wahlbriefe, die erst nach der Samstagskastenleerung eingeworfen werden, werden postalisch mit den sonstigen Postsendungen bearbeitet. Dies bedeutet, daß auch Wahlbriefe, die nach diesem Zeitpunkt in die mit einem roten Punkt gekennzeichneten Briefkästen eingeworfen werden, am Wahlsonntag nur noch bis in die insgesamt 32 Sonntagsbriefzentren der Deutschen Post AG gelangen. Eine besondere postbetriebliche Bearbeitung findet dort jedoch – ebenso wie bei den sonstigen Postsendungen – nicht statt. Bei diesem Betriebsablauf ist es ausgeschlossen, daß am Wahlsonntag von seiten der Deutschen Post AG Wahlbriefe zur Abholung durch Gemeinden bereitgehalten werden. Die entsprechende Verpflichtung aus § 74 Abs. 2 BWO läuft aufgrund der vollständigen Neuorganisation der Briefbeförderung auf seiten der Deutschen Post AG faktisch leer. Eine Abholung von Wahlbriefen durch die Gemeinde am Wahlsonntag findet daher nicht mehr statt.

Az.: I/2-011-06-1

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