Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 689/2021 vom 13.12.2021

Vollzug des Eichrechts von Versorgungsmessgeräten ausgesetzt

Aufgrund der weiterhin schwierigen Pandemielage und der Rückfragen von Versorgungs- und Abrechnungsunternehmen hat sich der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW) auf folgende einheitliche Regelungen zur Behandlung von turnusmäßigen Zählerwechseln in 2021 für Nordrhein-Westfalen verständigt:

  • Der Vollzug des Eichrechts (bußgeld- und ordnungsrechtliche Maßnahmen) wird für Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserzähler mit Eichfristende 2021 bezüglich einer Überschreitung der Eichfrist bis zum 31. Mai 2022 ausgesetzt.
  • Die Verwendung pandemiebedingt nicht wechselbarer Versorgungsmessgeräte wird geduldet, wenn
  1. plausibel und begründet dargelegt wird, dass die Messgeräte wegen der anhaltenden Einschränkungen durch die Pandemie nicht bis zum 31.12.2021 gewechselt werden können,
  2. ein Konzept vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, aufgrund welcher Maßnahmen und bis wann die ab 01.01.2022 ungeeicht im Netz weiter verwendeten Messgeräte ausgetauscht werden,
  3. nur Versorgungsmessgeräte eingebaut werden, die mit der Jahreszahl 21 in der Metrologie-Kennzeichnung (bei konformitätsbewerteten Zählern) bzw. mit der Jahresangabe 21 bei geeichten Zählern gekennzeichnet sind. Werden Versorgungsmessgeräte mit der Jahreszahl 22 (Jahr der Anbringung der Konformitäts-kennzeichnung) bei konformitätsbewerteten Zählern bzw. mit der Jahresangabe 22 (Jahr der Eichung 2022) eingebaut, ist der LBME NRW - Direktion, schriftlich zu informieren,
  4. die nach dem 01.01.2022 getauschten Versorgungsmessgeräte in einer internen „Liste“ mit der entsprechenden Konformitätskennzeichnung dokumentiert und dem LBME NRW auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden und
  5. ab 01.02.2022 dem LBME NRW monatlich der Stand der ungeeichten Messgeräte, getrennt nach Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserzählern unaufgefordert mitgeteilt wird. Die Mitteilung ist elektronisch an Eichtechnik@lbme.nrw.de zu richten.

Nur wenn die Punkte 1 und 2 glaubhaft dargelegt werden und ab 01.02.2022 der Status gemäß Punkt 5 regelmäßig gemeldet wird, kann einer Aussetzung des Vollzugs der bußgeld- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen stattgegeben werden. Die Nachweise und Unterlagen zu den Nrn. 1 und 2 sind von den Versorgungs- und Abrechnungsunternehmen unverzüglich vorzulegen.

Az.: 28.6.1-002/004 we

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