Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 787/2005 vom 18.10.2005

Vollzug des Bundes-Umgebungslärm-Gesetzes

Das VG Köln hat sich mit Urteil vom 01.02.2005 (Az.: 14 K 7028/2) mit der Frage auseinandergesetzt, wann die zuständige Bezirksregierung berechtigt ist, pauschale Ausgleichszahlungen für besondere Maßnahmen festzusetzen, die dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zugunsten eines Unternehmens der Wasserversorgung auferlegt werden können(§ 55 Abs. 2 LWG NRW). Das VG Köln hat hierzu festgestellt, dass besondere Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens der Wasserversorgung solche Maßnahmen sind, die über das allgemein zum Gewässerschutz erforderliche Maß hinausgehen, d.h. es müssen Abwasserbehandlungsmaßnahmen erforderlich sein, welche die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde allein deshalb durchführen muss, weil sie im Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage liegt. Mit der Formulierung „besondere Maßnahmen“ soll – so das VG Köln - erkennbar eine Abgrenzung zu denjenigen Abwasserbehandlungsmaßnahmen erfolgen, die eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde ohnehin mit Blick auf die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht durchzuführen habe. § 55 Abs. 2 LWG NRW verlange damit nicht, dass die besonderen Abwasserbeseitigungsmaßnahmen dem Unternehmen der Wassergewinnung Aufwendungen erspart habe, d.h. die Maßnahmen ausschließlich zugunsten des Unternehmens der Wasserversorgung erfolgt seien. Eine Maßnahme der Abwasserbeseitigung sei bereits dann eine besondere Maßnahme i.S.d. § 55 Abs. 2 LWG NRW, wenn der Gemeinde wegen des Unternehmens der Wassergewinnung höhere Aufwendungen entstünden, als sie für die allgemeine Abwasserbeseitigung erforderlich seien.


Az.: II/2 24-30 qu/g

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