Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 705/2002 vom 05.11.2002

Vollzug der Verpackungsverordnung

Im Zusammenhang mit dem Abschluß von neuen Abstimmungsvereinbarungen mit der Duales System Deutschland AG (DSD AG) als Betreiberin des Dualen Systems ist durch mehrere Mitgliedsstädte und –gemeinden mitgeteilt worden, dass sich die Verhandlungen mit der DSD AG äußerst schwierig gestalten. Insbesondere sei die DSD AG bei den Nebenentgelten für die Reinigung der Containerstandplätze und die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit für das Duale System durch die Gemeinden offensichtlich nicht bereit, die von den Städten und Gemeinden kalkulierten Entgelte zu akzeptieren, obwohl dieses in § 6 Abs. 3 Satz 10 Verpackungsverordnung so bestimmt sei. Nach § 6 Abs. 3 Satz 10 Verpackungs-Verordnung ist der Systembetreiber verpflichtet, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für sein System und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältern (sog. Containerstandplätze) entstehen. Der Kreis Aachen hat nunmehr mit Schreiben vom 08. August 2002 beim Umweltministerium NRW angefragt, ob die flächendeckende Einführung des Dualen Systems in Nordrhein-Westfalen gefährdet ist, wenn beispielsweise im Kreis Aachen und der Stadt Aachen mit ca. 500.000 Einwohnern der Abschluß einer neuen Abstimmungsvereinbarung mit der DSD AG nicht zustandekommen würde.

Das Umweltministerium NRW hat hierzu mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 folgendes mitgeteilt:

"In Ihrem Bericht vom 08.08.2002 haben Sie unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen mit der DSD AG über den Neuabschluß der Abstimmungsvereinbarungen die Frage angesprochen, wie sich das Nichtzustandekommen einer neuen Abstimmungsvereinbarung auf die für die Freistellung gem. § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung erforderliche Flächendeckung auswirken würde.

Die Anerkennung der DSD AG als ein flächendeckendes System gem. § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung erfolgte durch Feststellungsbescheid dieses Ministeriums vom 18.12.1992. Voraussetzung für die Systemfeststellung war u.a. gem. Satz 6 die Abstimmung des Systems auf die Sammel- und Verwertungssysteme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Diese wurde durch entsprechende Abstimmungserklärungen sämtlicher öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in NRW nachgewiesen, denen jeweils entsprechende Abstimmungsvereinbarungen zugrunde lagen, die die Abstimmung auf die vorhandenen Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gem. § 6 Abs. 3 Satz 4 sowie Regelungen gem. § 6 Abs. 3 Satz 8 und 10 Verpackungsverordnung 1998 zum Gegenstand haben.

Die flächendeckende Einrichtung eines dualen Systems setzt grundsätzlich voraus, daß in allen Gebietskörperschaften entsprechende Abstimmungen vorliegen. Kommt es nach zeitlichem Ablauf einer Abstimmungsvereinbarung oder einer Kündigung nicht zu einem Neuabschluß zwischen dem Entsorgungsträger und dem System, wäre insoweit eine der Voraussetzungen für ein flächendeckendes und abgestimmtes Duales System nicht mehr gegeben. Welche Konsequenzen dies für die Feststellungsentscheidung gegenüber den Systembetreiber hat, müßte die Feststellungsbehörde im jeweiligen Einzelfall unter Hinzuziehung sämtlicher der für das Nichtzustandekommen der Vereinbarung vorliegenden Gründe prüfen.

Im Hinblick auf die für Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen mit der Feststellung verbundenen Befreiung von Rücknahme- und Verwertungspflichten sollten jedoch die Bemühungen aller Beteiligten vorrangig darauf gerichtet sein, hinsichtlich der notwendigen Abstimmung zu einer Einigung zu gelangen. Grundlage dafür ist die zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der DSD AG weitgehend einvernehmlich abgestimmte Muster-Abstimmungsvereinbarung.

Soweit im Einzelfall gravierende Schwierigkeiten auftreten, die ggf. dem Abschluß einer Vereinbarung entgegenstehen, bitte ich um entsprechende Unterrichtung."

Ergänzend weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

Aus dem Schreiben des Umweltministeriums vom 11.10.2002 kann entnommen werden, daß bei einer Kündigung einer Abstimmungsvereinbarung grundsätzlich der Abschluß einer neuen Abstimmungsvereinbarung als erforderlich angesehen wird und anderenfalls die DSD AG als Betreiberin des privatwirtschaftlichen Dualen Systems Gefahr läuft, daß das Duale System nicht mehr als flächendeckend im Bundesland Nordrhein-Westfalen eingestuft werden könnte. Ausgehend hiervon ist es mithin als nicht ausreichend anzusehen, wenn z.B. eine Abstimmungsvereinbarung durch Kündigung zum 31.12.2002 ausläuft und keine neue Abstimmungsvereinbarung mit Geltung ab dem 01.01.2003 abgeschlossen wird, so daß auch die DSD AG als verpflichtet anzusehen ist, auf den Abschluß einer neuen Abstimmungsvereinbarung hinzuwirken. Die Geschäftsstelle bittet daher die Mitgliedsstädte und –gemeinden um Mitteilung, wenn gravierende Schwierigkeiten im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Abstimmungsvereinbarung auftreten, damit auch das Umweltministerium NRW hierüber gegebenenfalls in Kenntnis gesetzt werden kann.

Az.: II/2 32-16-4 qu/g

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