Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 84/1997 vom 20.02.1997

Vollstreckungsvergütungsverordnung

Die Geschäftsstelle hat sich in Umsetzung eines Beschlusses des Rechts- und Verfassungsausschusses des DStGB dafür eingesetzt, die Vollstreckungsvergütungsverordnung dergestalt zu ändern, daß als beigebrachte Geldbeträge im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Vollstreckungsvergütungsverordnung auch solche Beträge anzusehen sind, bei denen nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens Überweisungen erfolgen oder Schecks zugeschickt werden. Das Bundesministerium des Innern hat mit dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben vom 20.01.1997 eine ablehnende Haltung eingenommen:

"Das von Ihnen angesprochene Problem der an verschiedenen Stellen der VollstrVergV genannten "beigebrachten Beträge" ist nicht neu; es ist bereits von mehreren Berufsverbänden der Vollziehungsbeamten angesprochen worden und auch bereits - so aufgrund der auch von Ihnen genannten Rechtsprechung - vom Arbeitskreis der Länder für Besoldungsfragen, dem in diesem Fall eine besondere Kompetenz zukommt, weil es sich bei den Betroffenen fast ausschließlich um Landes- und Kommunalbeamte handelt, behandelt worden.

Der Arbeitskreis für Besoldungsfragen hat dazu im wesentlichen folgende Meinung vertreten:

Unter "beigebrachte Beträge" im Sinne der Vollstreckungsvergütungsverordnung sollten lediglich die an den Vollziehungsbeamten gezahlten oder von ihm eingezogenen und an die Finanzkasse abgeführten Beträge verstanden werden. Hierzu läge inzwischen ein höchstrichterliches Urteil (Bundesarbeitsgericht) vor, mit dem das Land Hamburg in einem entsprechenden Rechtsstreit obsiegt habe. Mit diesem Urteil sei die vorgenannte Auffassung bestätigt worden. Die vom Bund der Vollziehungsbeamten genannten modernen Zahlungsweisen wären hiernach auch künftig nicht bei der Berechnung der Vergütung zu berücksichtigen. Im übrigen sei die Äußerung des Bundes der Vollziehungsbeamten, Barzahlungen und Scheckbegebungen seien angesichts von Zahlungen durch Datenträgeraustausch, über BTX-System oder per Überweisung nahezu bedeutungslos geworden, z.B. in Baden-Württemberg nicht nachvollziehbar. Allein 1994 seien dort immerhin mehrere 100 Millionen DM durch die Vollziehungsbeamten beigebracht worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Vollstreckungsschuldner in den letzten Jahren für Ihre Zahlungen verstärkt von den o.a. Zahlungsweisen Gebrauch gemacht hätten, gebe es dort nicht, Bar- und Scheckeinzahlungen seien nach wie vor üblich.

Danach sieht der Arbeitskreis für strukturelle Änderungen der VollstrVergV - jedenfalls derzeit - keinen Bedarf.

Im Hinblick auf die erforderliche Zustimmung des Bundesrates zu einer Änderung der Verordnung sehe ich wegen der ablehnenden Haltung der Länder zur Zeit keine Möglichkeit, die Vollstreckungsvergütungsverordnung in dem von Ihnen angesprochenen Sinn zu ändern."

Az.: I/1 034-13 wi/gt

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