Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 231/1997 vom 05.05.1997

Visumspflicht für ausländische Kinder und Jugendliche

Die umstrittene Eilverordnung zum Ausländerrecht vom 11.01.1997, mit der § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) ersatzlos gestrichen wurde, ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 09.04.199 (Teil I Nr. 22, S. 751) am 10.04.1997 in Kraft getreten. Nach Streichung der Vorschrift benötigen die Kinder aus den ehemaligen Anwerbestaaten (Türkei, Marokko, Tunesien und Exjugoslawien) für jeden Besuch in Deutschland ein Visum. Kinder, die bereits in der Bundesrepublik geboren sind oder sich in der Vergangenheit rechtmäßig hier aufgehalten haben, benötigen nunmehr eine Aufenthaltsgenehmigung. Bislang benötigten diese Kinder und Jugendlichen keine Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie sich nicht länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten wollten oder solange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besaß.

Der Verordnung, die das Bundesinnenministerium im Januar diesen Jahres auf dem Eilweg gemäß § 3 Abs. 4 AuslG erlassen hatte, hat nunmehr auch der Bundesrat mit Beschluß vom 14.03.1997 mit folgender Maßgabe zugestimmt: Mit dem Wegfall von § 2 Abs. 2 der DV AuslG ist zugleich ein Abs. 4 an § 28 der Verordnung angefügt worden. Danach muß Staatsangehörigen unter 16 Jahren aus den o.g. Staaten bis zum 30.06.1998 von Amts wegen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einer Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn sie einen Nationalpaß oder als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis besitzen, erlaubt eingereist sind, sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten oder nur vorübergehend ausgereist sind, mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und die Anzeige- oder Meldepflicht erfüllt worden ist. In denjenigen Fällen, in denen die Anzeige- oder Meldepflicht nicht erfüllt worden ist, können sie unter den o.g. Voraussetzungen bis zum 30.06.1998 im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Sie bedürfen bis zum Ablauf der Frist und im Fall der rechtzeitigen Antragstellung oder der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung von Amts wegen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde keine Aufenthaltsgenehmigung. Mit dieser Ergänzung der DV AuslG werden die Belastungen der betroffenen Minderjährigen erheblich abgemildert.

Mit einer am gleichen Tag gefaßten Entschließung hat der Bundesrat weiterhin bekräftigt, daß im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes im Erteilungsverfahren gewährleistet sein muß, daß für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren aus den ehemaligen Anwerbestaaten die Aufenthaltsgenehmigung nicht wegen fehlenden Wohnraums oder Sozialhilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AuslG) oder wegen fehlenden oder nicht ausreichenden Visums bei der Einreise (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG) versagt wird. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern besteht die Auffassung, daß zur Klarstellung die entsprechende Regelung des Ausländergesetzes (§ 96 AuslG) entsprechend zu ergänzen ist.

Grund für die Einführung der Visumspflicht war das Bestreben der Bundesregierung, der zunehmenden Zahl an illegalen Zuwanderungen von unbegleiteten Minderjährigen aus den ehemaligen Anwerbestaaten entgegenzuwirken. Nach Berichten des Bundesinnenministeriums standen der Zahl von 800 eingereisten Kindern in die Bundesrepublik im Jahre 1995 über 1.600 im Jahre 1996 gegenüber. Schließlich soll mit der Rechtsänderung der DV AuslG eine Angleichung an den Rechtsstandard des Schengener Durchführungsübereinkommens erreicht werden, daß eine Privilegierung von Drittausländern allein aufgrund ihres Alters nicht vorsieht.

Nach den der Geschäftsstelle vorliegenden Zahlen wird von der Änderung der Verordnung ein Personenkreis von über 200.000 Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen betroffen sein. Über die Rechtsänderung soll die Betroffenen ein Merkblatt informieren, daß zur Zeit vom Bundesministerium des Innern erstellt und anschließend über die Ausländerbehörden bereitgehalten wird.

Az.: I/3-802

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