Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 516/2000 vom 05.10.2000

Video-Verleih-Systeme

Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (MFJFG) des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Geschäftsstelle mitgeteilt, dass in einigen Kommunen in Rheinland-Pfalz diverse Vertriebsfirmen Video-Verleih-Automaten einrichten, bei denen durch Eingabe eines PIN-Codes, ggf. von zwei unterschiedlichen PIN-Codes, Videos – sogar solche, die als jugendgefährdend indiziert wurden – ausgeliehen werden können.

Es ist zu erwarten, dass es entsprechende Bemühungen auch in Nordrhein-Westfalen geben wird.

Deshalb weist das MFJFG NRW vorsorglich darauf hin, dass der Verleih mittels solcher Systeme gegen § 7 Abs. 4 JÖSchG verstößt. Dort ist geregelt, dass bespielte Bildträger in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden dürfen. Die Eingabe von PIN-Codes ändert nichts daran, dass die Videos in der Öffentlichkeit angeboten werden (siehe auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. Januar 1987 – 1 BvR 533/85). Ob eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen könnte, wenn beispielsweise durch Fingerprint-Systeme eine persönliche Identifikation des Ausleihers möglich wäre, kann offen bleiben, solange ein solches System noch nicht eingeführt ist.

Außerdem besteht Grund zu der Annahme, dass mit der erwähnten Form des Verleihs gegen das Verbreitungsverbot nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) verstoßen wird, weil trotz des PIN-Codes die Möglichkeit besteht, dass Kinder und Jugendliche den Code der Eltern ausfindig machen. Zudem fehlt eine persönliche Beziehung zwischen den Entleihern und dem Verleiher, durch die die Gefahr, dass eine vorgeschobene Person das Medium alsbald an Kinder und Jugendliche weiterreicht, eingeschränkt wird. Diese Auffassung wird vom Innenministerium und vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen geteilt.

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Vorschriften nach dem JÖSchG und dem GjSM ist geregelt in der "Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" vom 23. September 1985 (GV.NW. 1985 S. 592).

Az.: I/2 102-50

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