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StGB NRW-Mitteilung 283/2003 vom 24.03.2003

VGH Mannheim zur Anstaltsgewalt des Friedhofsträgers

Der VGH Mannheim hat am 24.06.2002 ein Urteil (Az: 1 S 2785/00) gefällt, dem im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde lag. Der Kläger, ein Bestattungsunternehmen, nutzt die auf dem Gemeindefriedhof stehende Einsegnungshalle der Beklagten für die Durchführung von Bestattungen. § 4 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Beklagten bestimmt, daß Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Beklagte bedürfen und daß diese den Umfang der Tätigkeiten festlegen kann. Aufgrund langjähriger, auf einer Anordnung des Bürgermeisters der Beklagten beruhender Übung stellt die Beklagte zwei Kerzenständer sowie acht Kranzständer als Grunddekoration der Einsegnungshalle zur Verfügung. Andere oder zusätzliche Dekorationsgegenstände dürfen grundsätzlich nicht benutzt werden. Hiergegen wendet sich das klagende Bestattungsunternehmen.

Das Gericht hat den Feststellungantrag als unbegründet abgewiesen. Ein Rechtsverhältnis, aus dem sich die vom Kläger beanspruchte Verpflichtung der Beklagten ergebe, dem Kläger bei der Abhaltung von Trauerfeiern in der Einsegnungshalle die Verwendung zusätzlicher Kerzen und Kranzgegenstände über die von der Beklagten festgelegte Grunddekoration hinaus zu gestatten, bestehe zwischen den Beteiligten nicht. Vielmehr sei die Beklagte berechtigt, die Grunddekoration ihrer Einsegnungshalle bei Trauerfeiern festzulegen, auf die von ihr selbst festgelegten Gegenstände zu beschränken und insoweit auch den Beklagten von der gewerblichen Tätigkeit auszuschließen.

Rechtliche Grundlage hierfür bilde die Bestimmung der Friedhofssatzung, wonach Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde bedürfen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 könne die Beklagte den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Diese satzungsrechtlichen Vorgaben, nach denen es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stehe, ob und in welchem Umfang sie einem Gewerbetreibenden zu einer Tätigkeit auf dem Friedhof zulassen wolle, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Daß der Friedhofsträger eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof grundsätzlich von der Zulassung abhängig machen dürfe, sei allgemein anerkannt. Der Anstaltszweck rechtfertige es, Gewerbetreibende von der Zulassung zu ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob im Falle der Zulassung eine Gefährdung des Anstaltszweck zu besorgen wäre. Ebenso könne es von der Zweckbestimmung der gemeindlichen Bestattungsanstalt gedeckt sein, daß der Friedhofsträger Gewerbetreibende, etwa Bestattungsunternehmer, von einer gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof, die im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestattungsvorgang stehe, ausschließe und entsprechende Vorrichtungen sich selbst oder einem dafür bestimmten Unternehmer vorbehalte.

Die aufgezeigte satzungsrechtliche Beschränkung der gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere konnte der Senat nicht feststellen, daß Bestattungsunternehmer wie der Kläger insoweit in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Abs. 1 GG verletzt sind.

Az.: IV/2-873-00

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