Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 391/2013 vom 07.05.2013

VGH Mannheim zu Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet

Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist wegen ihres wohnähnlichen Charakters in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim mit unanfechtbarem Beschluss vom 14.03.2013 entschieden und in einem Eilverfahren den Vollzug einer Baugenehmigung vorerst gestoppt (Az.: 8 S 2504/12).

Die Antragsgegnerin erteilte einem Grundstückseigentümer eine Bau-genehmigung zur Nutzung seines im «Handwerkergebiet» von Fellbach-Oeffingen gelegenen Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Der Bebauungsplan weist das Baugrundstück und das Grundstück der Antragsteller als «eingeschränktes Gewerbegebiet» aus. Die Antragsteller legten gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und begehrten zugleich Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte ihre Eilanträge ab. Dagegen legten sie Beschwerde ein.

Der VGH hat der Beschwerde stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller angeordnet. Die Baugenehmigung sei bei summarischer Prüfung rechtswidrig, da sie das Recht der Antragsteller auf Bewahrung der Gebietsart «eingeschränktes Gewerbegebiet» verletze. Der VGH begründet dies mit einer wohn-ähnlichen Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, die sich mit der typischen Eigenart eines Gewerbegebiets nicht vertrage. Die Gemeinschaftsunterkunft diene dem dauernden Aufenthalt der Asylbewerber. Die Unterkunft sei ihr räumlicher Lebensmittelpunkt während der Asylverfahren, die nach den Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge derzeit durchschnittlich 13 Monate dauerten. Wegen dieser nicht nur kurzen Verweildauer seien Asylbewerber in der Unterkunft als ihrem Lebensmittelpunkt vor den von einer gewerblichen Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen schutzwürdig.

Laut VGH wäre eine wohnähnliche Nutzung im Gewerbegebiet auch dann nicht ausnahmsweise zulässig, wenn es sich bei der Unterkunft um eine «Anlage für soziale Zwecke» im Sinne der Baunutzungsverordnung handeln sollte. Die Antragsteller könnten als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet die Beachtung der Festsetzungen des B-Plans über die Art der baulichen Nutzung beanspruchen, und zwar auch, um nicht selbst gesteigert Rücksicht auf die wohnähnliche Nutzung nehmen zu müssen.

Der VGH weist allerdings darauf hin, dass von den Festsetzungen des B-Plans hinsichtlich der Nutzungsart unter engen Voraussetzungen eine Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit denkbar sein könnte, etwa für den Fall eines tatsächlichen und erheblichen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber im Land Baden-Württemberg. Eine solche Befreiung sei bislang aber nicht erteilt worden. [Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 05. April 2013]

Az.: II

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