Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 583/2015 vom 22.09.2015

VGH Bayern zu Asylbewerberheimen und Nachbarschutz

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat mit Beschluss vom 31.03.2015 — 9 CE 14.2854 — grundlegende Ausführungen zum Nachbarschutz im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemacht. Konkret ging es um das Spannungsverhältnis eines festgesetzten Wohngebiets und der geplanten Unterbringung von Asylbewerbern:

  1. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung.
  2. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht nicht. Der Nachbarschutz bestimmt sich insoweit (nur) nach dem Gebot der Rücksichtnahme.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der als Baugebietsart ein reines Wohngebiet festsetzt. Sie wenden sich im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gegen die geplante Unterbringung von Asylbewerbern in zwei gegenüberliegenden Wohnhäusern, die außerhalb des Plangebiets liegen. Ausgehend davon, dass die benachbarten Grundstücke in einem faktischen reinen Wohngebiet liegen, berufen sich die Antragsteller auf den Gebietserhaltungsanspruch. Zudem führen sie einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen eines von ihnen befürchteten Wertverlusts ihres Grundstücks und sozialen Spannungsverhältnisses an.

Entscheidung

Der VGH stellt fest, dass den Antragstellern kein Schutz vor gebietsfremden Nutzungen auf angrenzenden Baugebieten aus dem Gebietserhaltungsanspruch zusteht. Vielmehr kann der Gebietserhaltungsanspruch zugunsten der Grundstückseigentümer gegen gebietsfremde Nutzungen nur im jeweiligen Baugebiet durchgreifen. Gebietsübergreifenden Nachbarschutz gibt es nur durch das Gebot der Rücksichtnahme. Dieses sieht der VGH vorliegend jedoch nicht verletzt. Unerheblich ist, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung als Asylbewerberunterkunft eine Wertminderung erfahren wird. Denn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots fordert eine Interessenabwägung mit dem Ergebnis, dass sich die beabsichtigte Nutzung des Nachbargrundstücks für die Antragsteller als unzumutbar darstellt.

Dem hält das Gericht jedoch entgegen, dass jede Bebauung eines Nachbargrundstücks zu einer Wertminderung führen kann. Nur wenn diese zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks führt, kann daraus ein Abwehranspruch entstehen. Soweit die Antragsteller das Entstehen einer sozialen Spannungssituation befürchten, vermag der VGH den für die Prüfung der Nachbarverträglichkeit der von baulichen Anlagen ausgehenden Störungen und Belastungen erforderlichen Grundstücksbezug nicht zu erkennen. Denn das Baurecht ist grundsätzlich nicht dazu bestimmt, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern besorgt werden. Diesen kann nur im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.

Praxishinweis

Die Entscheidung betrifft ein aktuelles und kommunalrelevantes Thema: Im Ergebnis kann sich der Antragsteller nicht gegen die geplante Unterbringung der Asylbewerber wehren. Gebietsübergreifender Nachbarschutz gegen gebietsfremde Nutzungen kann nicht aus dem Gebietserhaltungsanspruch, sondern allein aus dem Gebot der Rücksichtnahme hergeleitet werden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot setzt jedoch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Grundstücks voraus. Die bloße Behauptung von Wertminderungen oder Störungen ohne bodenrechtliche Relevanz reichen hierfür nicht aus.

Az.: II gr-ko

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