Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 297/2020 vom 21.04.2020

VGH Bayern: Innerorts besteht bauplanungsrechtlich kein Schutz vor Einblicken

Der VGH Bayern hat sich mit Beschluss vom 10.01.2020 (Az.: 15 ZB 19.425) mit einigen auch für die Städte und Gemeinden sowie die Baugenehmigungsbehörden wichtigen Fragen befasst. Der VGH hat folgendes entschieden:

  1. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant.
  2. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken beziehungsweise Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann.
  3. Allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben. Ein solcher Ausnahmefall wäre zum Beispiel der unmittelbare Einblick aus kürzester Entfernung auf unmittelbar geschützte Räumlichkeiten (wie z. B. Schlafzimmer).


Sachverhalt

Der Eigentümer eines früheren Pferdestalls mit Wohnteil will das Gebäude sanieren und die Wohnnutzung erweitern. Die nach Süden und Osten ausgerichteten Gebäudewände stehen an der Grenze zum Nachbargrundstück. Sie haben schon bisher Fensteröffnungen, die nun als Teil des Bauvorhabens durch feuerhemmende feste Glaselemente als „Brandschutzfenster" ertüchtigt werden sollen. Der Nachbar klagt gegen die für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung und macht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geltend.

Dazu verweist er auf neu geschaffene Einsichtnahmemöglichkeiten und den Schutz vor unerwünschtem Mithören bei Aufenthalten im Hof- und Gartenbereich. Die Klage weist das Verwaltungsgericht ab: Das Vorhaben sei hinsichtlich der Art der Nutzung zulässig und auch sonst verstoße es nicht gegen nachbarschützende Vorschriften.

Entscheidung

Der VGH verweist darauf, dass ein Nachbar als „Dritter" eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg angreifen kann, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten dient. Dafür sieht der VGH aber keine Anhaltspunkte. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das im unbeplanten Innenbereich als Teil des Merkmals des "Einfügens" nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. über § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 BauNVO in die Prüfung einzubeziehen ist, kann zwar für Nachbarn drittschützend sein. Es schützt aber grundsätzlich nicht vor verstärkten oder erstmaligen Einsichtsmöglichkeiten. Ein Abwehrrecht besteht daher allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen. Der Nachbar hat einen solchen Sonderfall aber nicht vorgetragen und ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.

Anmerkungen des StGB NRW

Das Urteil entspricht im Grundsatz der ständigen Rechtsprechung. Es gibt grundsätzlich keinen nachbarrechtlichen Schutz vor unerwünschten Einblicken durch den Nachbarn. Insbesondere im innerörtlichen Bebauungszusammenhang gehört es zur Normalität, dass von Nachbargrundstücken und -gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann. Zwar können solche Einsichtsmöglichkeiten ausnahmsweise unzumutbar sein. Dies ist aber bei Einhaltung der in bebauten Ortslagen üblichen Entfernungen und herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten nicht der Fall.

In der Regel konkretisiert das landesrechtliche Abstandsflächenrecht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme und damit sowohl den Schutz vor Einblicken als auch den Rahmen der Besonnung, Belichtung und Belüftung. Will ein Nachbar ungewollte Einblicke weitergehend ausschließen, muss er Sichtschutzeinrichtungen nutzen.

Az.: 20.1.1.8-003/001 St

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