Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 59/1999 vom 20.01.1999

VGH Baden-Württemberg zur Verfüllung von Hohlräumen

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Urteil vom 15.10.1998 (AZ: 14 S 1037/98) entschieden, daß der Einsatz von aufbereiteten Mischkunststoffen zur Verfüllung von Hohlräumen in einem stillgelegten Steinsalz-Bergwerk keine Verwertung von Abfällen ist. Aufbereitete Rückstände aus Mischkunststoffen aus dem Dualen System Deutschland sollten als Kunststoffgranulat im Mischverhältnis 1 : 2 mit den unlöslichen Bestandteilen aus dem Aufbereitungsprozeß der Saline (sog. Gangart) vermengt, in spezielle Behältnisse (sog. "Big Bags") abgepackt und mit Gabelstaplern in die zu verfüllenden Hohlräume des stillgelegten Bergwerks verbracht werden. Nach dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt diese Maßnahme der Verfüllung von Hohlräumen keine stoffliche Verwertung von Abfällen i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-(AbfG) dar.

Eine stoffliche Verwertung durch Ersatz von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (§ 4 Abs.3 Satz 1 1. Alternative KrW-/AbfG), liegt nicht vor, weil durch die Verwendung des Kunststoffgranulats keine Stoffe aus Abfällen gewonnen werden. Es liegt aber auch keine stoffliche Verwertung durch Nutzung der stofflichen Eigenschaften des in Rede stehenden Abfalls für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke vor (§ 4 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative KrW-/AbfG). Dabei ist nach dem VGH Baden-Württemberg von entscheidender Bedeutung, daß das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht von der Nutzung der (bloßen) Eigenschaften des Abfalls spricht, sondern gerade auf die Nutzung der stofflichen, nämlich werkstofflichen Eigenschaften des Abfalls, abstellt. Mit der Zumischung des Grundstoffgranulats zu der Gangart wird nach dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zwar eine Eigenschaft des Granulats genutzt, nämlich dessen raumfüllende Eigenschaft (Volumen). Gleichwohl kann darin keine stoffliche Verwertung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gesehen werden, weil Abfall grundsätzlich die Eigenschaft hat, ein mehr oder weniger großes Volumen zu haben. Diese raumfüllende Eigenschaft von Abfällen stellt nach dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg keine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls dar. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 26.11.1996 (AZ: 14 K 3580/95) aufgehoben. Das VG Stuttgart war der Auffassung gewesen, daß es für die stoffliche Verwertung von Abfällen ausreicht, wenn dessen raumfüllende Eigenschaft ausgenutzt wird, um Hohlräume zu verfüllen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird auszugsweise in der Zeitschrift "Städte- und Gemeinderat" abgedruckt.

Az.: II/2 31-02-5 /31-02-7

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