Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 744/2004 vom 15.09.2004

VGH Baden-Württemberg zur Gewerbeabfallverordnung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 2. März 2004 (Az.: 10 S 15/03) mit der Frage auseinandergesetzt, wie § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung zu verstehen ist. Nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach dessen näheren Festlegungen, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

Der VGH Baden-Württemberg kommt zu dem Ergebnis, dass § 7 Satz 4 Gewerbeabfall-Verordnung nicht dahin verstanden werden könne, dass jeder Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Vorhaltung von Restmülltonnen verordnungsrechtlich verpflichtet sei. Ein so weit gehendes Verständnis des § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung sei mit § 13 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht vereinbar und könne auch europarechtlichen Bedenken ausgesetzt sein. Wenn § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung eine Konkretisierung des Anschluss- und Benutzungszwanges gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für (überlassungspflichtige) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen darstelle, könnten bei einem gesetzeskonformen Verständnis der Verordnungsbestimmung von vornherein nur diejenigen Besitzer und Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Vorhaltung und Nutzung von Abfallbehältern des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers verpflichtet werden, die Besitzer oder Erzeuger von Abfällen seien, die nicht verwertet würden.

Dieses Verständnis des § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung ergebe sich auch aus dem Vollzugsleitfaden der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zur Gewerbeabfallverordnung. Dort werde unter Nr. 2.2 ausgeführt: „Ein Nachweis, dass bei einem einzelnen Abfallerzeuger entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung keinerlei Abfall zur Beseitigung anfalle und folglich ein kommunaler Restabfallbehälter nicht zu benutzen sei, werde durch die Verordnung zwar nicht ausgeschlossen, dürfte aber nur in wenigen Fällen zu führen sein“.

Hierdurch wird nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg zutreffend dokumentiert, dass es sich bei § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung allenfalls um eine widerlegliche Vermutung handelt. Denn einem Abfallerzeuger oder –besitzer werde im Einzelfall die Nachweismöglichkeit zugestanden, keine Abfälle zur Beseitigung produziert zu haben bzw. zu besitzen. Dieses Verständnis des § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung stehe dann auch im Einklang mit § 13 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Regelung einer Abfallüberlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung gegenüber der Kommune als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für Abfallbesitzer/-erzeuger, die keine privaten Haushaltungen sind).

Vor diesem Hintergrund enthalte § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung demnach allenfalls eine widerlegliche Vermutung, dass bei einem Besitzer/Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen auch (überlassungspflichtige) Abfälle zur Beseitigung anfielen. Mithin könne satzungsrechtlich keine unbedingte Pflicht zur Vorhaltung und Nutzung eines Abfallbehälters des zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geregelt werden. Ob der Nachweis, dass in einem gewerblichen Unternehmen keine Abfälle zur Beseitigung anfielen, gelinge oder ob dies als ausgeschlossen erscheine, sei dann keine Frage der Gültigkeit des Satzungsrechtes mehr, sondern des Verordnungs- und Satzungsvollzugs im Einzelfall. Die Geschäftstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in ähnlicher Weise entschieden wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 (Az.: 20 B 02.2480; Mitt. StGB NRW, September 2004, Nr. 662, S. 301). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte mit Urteil vom 13. Mai 2004 klargestellt, dass ein gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger die durch § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung aufgestellte widerlegliche Vermutung durch den Nachweis entkräften kann und auch muss, dass bei ihm (überlassungspflichtige) Abfälle zur Beseitigung nicht anfallen. Im Ergebnis ist jedoch in Übereinstimmung mit den Ausführungen unter Nr. 2.2 des Vollzugsleitfadens der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zur Gewerbeabfallverordnung darauf hinzuweisen, dass bei einer Einhaltung der strikten Trennungsvorgaben in den §§ 3,4 und 6 der Gewerbeabfallverordnung nur in wenigen Fällen ein Nachweis dahin geführt werden kann, dass kein Abfall zur Beseitigung anfällt. Im Übrigen bleibt abzuwarten, welche Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf das anhängige Sprungrevisionsverfahren (Az.: 7 C 25.03) treffen wird. Rechtsprechung des OVG NRW für das Land Nordrhein-Westfalen zur Gewerbeabfall-Verordnung ist bislang noch nicht bekannt geworden.


Az.: II/2 31-02 qu/g

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