Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 55/1999 vom 20.01.1999

VGH Baden-Württemberg zur Abrechnung von nicht fertig gebauten Anlagen

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg) hat mit Urteil vom 20.10.1998 (AZ: 2 S 399/97) entschieden, daß Planungskosten für eine nicht fertig gebaute bzw. nicht verwirklichte Abfallentsorgungsanlage über die Abfallgebühren abgerechnet werden können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Entscheidung der Kommune, mit der Kosten verursachenden Planung einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage zu beginnen, muß auf einer zutreffenden Einschätzung und Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Hierzu gehört: Der Bedarf für eine neue Abfallentsorgungsanlage muß zutreffend ermittelt worden sein. Die ins Auge gefaßten Abfallentsorgungsanlage muß unter Berücksichtigung möglicher Alternativen wirtschaftlich sein. Die fachgesetzlichen technischen und rechtlichen Vorgaben müssen zutreffend erfaßt worden sein. Maßgebend für die gerichtliche Kontrolle sind in diesem Zusammenhang die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung für die Planung der Abfallentsorgungsanlage getroffen worden ist. Weitere Voraussetzung ist, daß die Kommune die Planungen in bezug auf eine konkrete Abfallentsorgungsanlage rechtzeitig abbricht, wenn sich aufgrund der unvorhersehbaren, nachträglichen Änderungen der maßgeblichen Rahmenbedingungen ein Bedarf für die Anlage nicht mehr bejahen läßt.

Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ist deshalb beachtlich, weil bislang von den Verwaltungsgerichten – soweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorhanden war - immer entschieden worden ist, daß nur tatsächlich in Betrieb genommene, d.h. fertig gebaute Abfallentsorgungsanlagen über die Abfallgebühren abgerechnet werden können. Deshalb konnten geplante, aber später durch Einstellung der Planungen nicht verwirklichte Abfallentsorgungsanlagen überhaupt nicht über die Abfallgebühren abgerechnet werden. Vielmehr mußten die bereits angefallenen Planungskosten für die nicht mehr gebaute Abfallentsorgungsanlage (z.B. eine Deponie oder eine Müllverbrennungsanlage) aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden. Diese Sach- und Rechtslage war z.B. für den niedersächsichen Landesgesetzgeber Veranlassung dafür, in das niedersächsische Landesabfallgesetz die Regelung aufzunehmen, daß unter bestimmten Voraussetzungen, die Planungskosten für nicht verwirklichte Abfallentsorgungsanlagen über die Abfallgebühren abgerechnet werden können. Eine solche Vorschrift ist im neuen für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NW 1998, S. 666 ff.) Landesabfallgesetz entgegen der Forderung der kommunalen Spitzenverbände nicht aufgenommen worden. Bemerkenswert ist, daß der Verwaltungsgerichtshof Baden-Würrtemberg herausstellt, kommunale Planungen von Abfallentsorgungsanlagen würden nicht für die Allgemeinheit, sondern für die Abfallerzeuger/-besitzer als Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung erbracht. Deshalb ist es nach dem VGH Baden-Württemberg auch gerechtfertigt, die Planungskosten für Abfallentsorgungsanlagen den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung aufzuerlegen und diese Planungskosten für nicht gebaute Anlagen nicht zu Lasten der Allgemeinheit aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW, Urteil vom 15.12.1994 - Az.. 9 A 2251/93 - ; NWVBl. 1995, S. 173ff., S. 177) gilt allerdings weiterhin, daß nur die Kosten für in Betrieb genommene Anlagen über die Abfallgebühren abgerechnet werden. Denn nur insoweit steht nach dem OVG NW der Abfallgebühr eine zeitlich entsprechende Benutzung einer in Betrieb befindlichen Abfallentsorgungsanlage gegenüber. Damit können auch Planungskosten für Abfallentsorgungsanlagen erst dann abgerechnet werden, wenn die geplante Anlage in Betrieb gegangen ist.

Az.: II/2 33-10

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